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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
Umgangsregelungen zur Gefährdung bzw. Verletzung von Frauen und auch
ihren Kindern führen.52 Zum anderen verkennt diese rechtliche Wertung die
Auswirkungen, die das Miterleben von Gewalt gegen ein Elternteil auf Kinder haben kann, sowie deren Fortwirkung in Umgangskontakten.
Die Auswirkungen des Miterlebens dieser Gewalt sind mittlerweile durch
die Erkenntnisse der psychologischen Forschung belegt.53
Im Rahmen der Übertragung dieser Ergebnisse in die rechtliche Entscheidungsfindung bei Umgangskontakten sind die zugrunde liegenden differierenden Gewaltbegriffe zu berücksichtigen. Der Begriff der häuslichen Gewalt
wie er hier verwendet wird, umfasst die verschiedenen Formen von physischer
und psychischer Gewalt zwischen (Ex)Partnern. Die zitierten Forschungsergebnisse beziehen sich in erster Linie auf die Belastung von Kindern, die „eine
wiederholte und/oder im Sinne der Verletzungsträchtigkeit schwere körperliche Partnerschaftsgewalt miterleben mussten.“54 Für diese Gruppe der Kinder gilt, dass sie ein erhöhtes Schutzbedürfnis vor erneuter Gewaltanwendung
haben. Aufgrund des durch wissenschaftliche Untersuchungen festgestellten
Überschneidungsbereiches von häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung
sowie einer Wiederholungsgefahr bei häuslicher Gewalt55, bedarf es hier einer
sorgfältigen Abklärung der Situation durch das Gericht.
Große Schwierigkeiten bereiten die Verfahren, in denen es nicht zu einer
Kindesmisshandlung, sondern „nur“ zu häuslicher Gewalt gekommen ist, die
Gewalt durch die Trennung beendet ist und die Mutter oder das Kind die
Durchführung des Umgangs als Folge der Gewalt nachhaltig verweigern.
Für diese Belastungssituationen wird zunehmend im Hinblick auf das
Kindeswohl die systematische gerichtliche Prüfung der Beschränkung oder
des zeitlich begrenzten Ausschlusses des Umgangsrechts mit dem Hinweis
auf die Notwendigkeit der Gewährleistung von Schutzräumen oder Phasen
der Stabilisierung für das Kind aber auch für den sorgeberechtigten Elternteil
gefordert, der aufgrund der Folgen von Gewalt stark belastet und u. U. in
seinen Sorgeressourcen eingeschränkt ist.56
52
Hester, Radford 1996
53
Siehe hierzu Kindler in diesem Band
54
Kindler, 2004: 1245
55
Siehe dazu die Übersicht bei Kindler 2004: 1241, 1245
56 So z. B. Ehinger 2001: 280, 282; Schweikert/Schirrmacher Bund-Länder-AG „Häusliche Gewalt 2001; S.15; Schweikert/Baer 2002: 57, 58; Meysen 2004, S.61, 68, der eine allgemeingültige
Gefährdungseinschätzung nach Partnerschaftsgewalt ablehnt, auf die Notwendigkeit der Differenzierung hinweist und davon ausgeht, dass der begleitete Umgang „in etlichen Fällen eine
probate Einschränkung der Kontakte“ sein dürfte; Will 2004: 233, 237, die eine „Reduktion des
Kindeswohls auf eine unmittelbare körperliche oder seelische Gefährdung durch Gewalttaten
anlässlich eines Umgangskontaktes“ mit den Vorgaben des § 1631 II BGB für nicht vereinbar hält.
„Vielmehr erfordert die mit der Misshandlung der Mutter verbundene Verletzung des Kindeswohls in der Vergangenheit eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Bedeutung des Umgangs
für das Kind.“