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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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tarliteratur eine Entscheidung des OLG Rostock, in der ein befristeter Umgangsausschluss angeordnet wurde. Die Beziehungen zwischen den Eltern
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seien derart verhärtet, dass ein Umgang mit vernünftigen Mitteln und ohne
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zu große Belastung für das Kind nicht durchzusetzen wäre. Dies könne nur
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zwangsweise geschehen, was das Kind weiter stark psychisch belasten würde. Das Elterninteresse müsse hier hinter das Kindesinteresse zurücktreten.46
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In der Rechtsprechung gibt es aber auch eine starke gegenläufige Tendenz,
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die in der dauerhaften Weigerung des sorgeberechtigten Elternteils, den Umgang zu gewähren, ihrerseits eine Kindeswohlgefährdung sieht. Daraus resultierende Maßnahmen sind vielfältig und reichen von der Bestellung eines
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Umgangspflegers47, über die Anordnung von Zwangsgeld48, bis hin zu Eingriffen in Teilbereiche der elterlichen Sorge49 durch z.B. die Übertragung des
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Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Umgangspfleger.50 Der Beschluss des
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OLG Rostock (s. o.) ist mittlerweile vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.51 Die Begründung des Gerichts basierte überwiegend darauf, dass
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das OLG bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung
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der Antragsgegnerin abgestellt hat, ohne das Elternrecht auf Umgang und
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die Belange des Kindes ausreichend zu berücksichtigen. Dem Art. 6 Abs.2, S.1
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Grundgesetz innewohnenden Recht des Elternteils auf persönlichen Umgang
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mit seinem Kind habe das OLG nicht Rechnung getragen.
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Diese erneute Betonung des Umgangsrechts könnte die aufgezeigte Tendenz
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verstärken und somit eine Differenzierung unterschiedlicher Motive und u. U.
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auch Notwendigkeiten für eine befristetet Kontaktablehnung erschweren.
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Häusliche Gewalt und Umgang
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Bisher findet das kindliche Miterleben der Gefährdung bzw. Verletzung eines
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Elternteils sehr unterschiedliche Berücksichtigung bei der Anordnung und
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Ausgestaltung von Umgangsrechten.
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Wird in Fällen häuslicher Gewalt eine förderliche Wirkung des Umgangs
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auf das Kindeswohl regelhaft unterstellt, die Gewaltanwendung gegen ein
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Elternteil in der gerichtlichen Entscheidung nicht berücksichtigt und unbegleiteter Umgang gewährt, kann dies zum einen dazu führen, dass getroffene
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Das OLG Rostock, FamRZ 2004: 968, 969
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So z.B. OLG Dresden, FamRZ 2002: 1588 ff.
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48 So z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2004, juris Rechtsprechung Nr. KORE
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421482004
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49 So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, S.1585 ff., OLG München, FamRZ 2003, S.1957 ff., siehe
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mit weiteren Nachweisen jurisPR-FamR 7/2005 vom 5. April, Anm.5, Volpp
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So z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 2004: 213 f.
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BVerfG-BvR 487/04
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