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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
das Kindeswohl verneint.14 Nach wie vor vertreten die Gerichte aber unterschiedliche Auffassungen zum Regel-Ausnahmeverhältnis15 und stellen dementsprechende Anforderungen an die Aufhebung der gemeinsamen Sorge.
Sorgerecht und häusliche Gewalt Ein Überblick über die jüngere juristische Kommentarliteratur zeigt, dass das Phänomen der häuslichen Gewalt, als „Gewalt gegen den Partner“ oder „Partnergewalt“ bezeichnet, zunehmend thematisiert wird. Dort, wo in älteren Auflagen die Ausübung von Gewalt als ein Grund gegen die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge aufgeführt wurde, geschah dies überwiegend unter dem Begriff „massive körperliche Auseinandersetzungen“.16 Der Anwaltkommentar aus 2005 führt als eigenständigen Grund zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge die Gewaltanwendung gegen den anderen Elternteil auf. Es sei zu befürchten, dass sich entsprechendes Verhalten fortsetze, was unzumutbar für den anderen Elternteil und nicht kindeswohlverträglich sei. Das Recht dürfe nicht zulassen, dass das Fortbestehen der gemeinsamen Sorge als Mittel zur „Bedrückung und Qual des Vaters gegen die Mutter oder umgekehrt missbraucht wird.“17 An dieser Stelle zeigt die Begründung zwei interessante Aspekte, die häufig in der Diskussion um das Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt verneint werden. Zum einen wird eine Auswirkung von Gewalt gegenüber einem Elternteil auf das Kindeswohl bejaht. Zum anderen fließt in die Abwägung von Rechten auch das Recht des Elternteils auf Schutz vor Gewalt mit ein. Eine sehr differenzierte Abstufung der Voraussetzungen für die gerichtliche Übertragung der Alleinsorge findet sich in der aktuellen Auflage des Palandt (Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Auf der Grundlage der Auswirkungen auf das Kindeswohl, wird dort in fünf thematischen Teilabschnitten eine Darstellung von Lebenssachverhalten mit sich steigerndem Eskalationsniveau und deren rechtlichen Folgen vorgenommen. Der Verfasser geht zunächst von der gemeinsamen Sorge als „normativem Regelfall“ aus und sieht einen „Vorrang der Konsensverpflichtung“ der Eltern vor der Aufhebung dieser Sorgeform. Reine „Kooperationsschwierigkeiten“ sind, solange sie in der Form von Kooperationsverweigerung durch nur einen Elternteil
14
BvG, FamRZ 2004: 354, 355
15
Siehe mit ausführlichen Nachweisen dazu, Staudinger/Coester 2004, § 1671, Rz.108
16
So z.B. Palandt/Diedrichsen 2001, § 1671, Rz.17
17 Anwaltkommentar/Rakete-Dombeck 2005, § 1671, Rz.17, im Ergebnis so auch MüKo/Finger 2002, § 1671, Rz.85