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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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familienrechtlichen Verfahrens bei Beteiligung minderjähriger Kinder auf die Beratungsmöglichkeiten durch entsprechende Stellen hinzuweisen. Dieser Hinweis soll bewirken, dass die Eltern die Frage der elterlichen Sorge nicht aus dem Scheidungsverfahren ausblenden und unter Beachtung des Kindeswohls eine bewusste Entscheidung für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge oder für eine Aufhebung treffen. Die Übertragung der alleinigen Sorge geschieht nach dem Antrag eines Elternteils bei dem Familiengericht auf der Grundlage von § 1671 II BGB in zwei Fällen:
- wenn der andere Elternteil zustimmt, die Eltern sich also einig sind und ein Kind, das über 14 Jahre alt ist, nicht widerspricht,
ȱȱĢȱȱȱȱȱȱtȱȱ Alleinsorge auf die antragstellende Person dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Die zweite Fallgruppe repräsentiert die der strittigen Familienrechtsverfahren. In diesem Zusammenhang war der Stellenwert der gemeinsamen Sorgeform lange unklar und wurde von den Gerichten auch sehr unterschiedlich ausgelegt. Der BGH hat die Frage in einem Urteil vom September 1999 entschieden. Dort sind einige entscheidende Fragen klargestellt:13
- „Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das KindĞ£ȱ §ȱ ȱ ȬȬ§ȱ ȱ dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte.
- Es besteht keine Vermutung, dass die gemeinsame Sorgeform im Zweifel die für das Kind beste Form ist.
- Elterliche Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität nicht verordnen.
- Für den Fortbestand der gemeinsamen Sorge ist die Kooperationsfähigȱ ȱ Ğȱ ȱ ȱ £ǯȱ ȱ ȱ Eltern nicht konsensbereit und wirkt sich dies dahingehend aus, dass ȱȱǰȱȱȱ ȱȱ ȱ£ȱěǰȱspricht das nicht dem Wohl des Kindes. Der Alleinsorge eines Elternteils ist dann der Vorzug zu geben.“ Mittlerweile hat auch das Bundesverfassungsgericht einen Vorrang der gemeinsamen Sorgeform sowohl von Rechts wegen als auch im Hinblick auf
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FamRZ 1999: 1646