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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
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Eingriffsbefugnis für eine mehrtägige Wegweisung bzw. ein mehrtägiges Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt in ihre Polizeigesetze ein (siehe auch
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Nöthen-Schürmann und Linke/Plathe in diesem Band).
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Auch eine Stärkung von Kinderrechten hat sich über die letzten Jahre in
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verschiedenen Bereichen vollzogen. Die Kindschaftsrechtsreform hat u. a.
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das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind
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auch als ein eigenes Recht des Kindes ausgestaltet. Es gibt inzwischen ein
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Gesetz, das Kindern ein Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung zuerkennt.4
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Ergänzend dazu trat im April 2002 das so genannte Kinderrechteverbesserungsgesetz5 in Kraft, wodurch u. a. § 1666a I BGB um die Möglichkeit der
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so genannten „Go-order“ gegenüber kindeswohlgefährdenden Erwachsenen
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erweitert wurde.
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Im Bereich der Intervention bei häuslicher Gewalt wird häufig die Notwendigkeit der Kooperation zwischen Kinderschutz und Frauenunterstützung im
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Bereich des Hilfesystems festgestellt. Auch auf der Ebene des Rechts wurde
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und wird diese Forderung nach einem koordinierten Zusammenwirken erhoben. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gewaltschutzgesetz sowie zum
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Kinderrechteverbesserungsgesetz ist mit dem Hinweis auf mögliche Sicherheitslücken betont worden, dass insbesondere gerichtliche Entscheidungen in
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Bezug auf Umgangskontakte des Kindes mit dem gewalttätigen Elternteil mit
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dem Erlass von Schutzanordnungen abgestimmt werden müssen.6
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich überwiegend auf die rechtlichen Schutzmöglichkeiten für Kinder7, die Gewalt, die überwiegend gegen
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ihre Mütter verübt wird, miterleben. Das ist eine spezifische Perspektive auf
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das breite Thema der Gewalt gegen Kinder, die mittlerweile vermehrt auch in
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der Rechtsprechung und juristischen Literatur thematisiert wird.
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Sorge- und Umgangsrechtsregelungen
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Ein Schwerpunkt der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat sich mit der Änderung von Sorge- und Umgangsrechtsregelungen befasst. Das Gesetz hat bei
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den Änderungen die Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt,
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wonach:
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4 Durch die Einführung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung wurde § 1361
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II BGB geändert. Dort heißt es jetzt: „ Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.“
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5
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BGBl 2002 I, 1239
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BT-Drucks. 14/8131, BT-Drucks. 14/5429
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7 Der gesamte Bereich der Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendhilfe wird in diesem Beitrag nicht bearbeitet; siehe dazu Hartwig in diesem Band.
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