30 lines
2.8 KiB
Markdown
30 lines
2.8 KiB
Markdown
78
|
||
|
||
Der Blick der Forschung
|
||
|
||
Werden die Erfahrungen des Kindes sichtbar gemacht?
|
||
Das schwedische Familienrecht sieht vor, dass die professionellen Gutachter/
|
||
innen in Sorgerechts-, Umgangs- und Aufenthaltsverfahren nach Möglichkeit
|
||
„die Sicht des Kindes“ berücksichtigen und dem Gericht darüber berichten
|
||
(Kap. 6, § 19 § Föräldrabalken). Die Wünsche des Kindes fließen entsprechend ihrem Alter und Reifegrad in das Verfahren ein (Kap. 6, § 2b Föräldrabalken).
|
||
Die „Standardmethode“ in der Arbeit mit Kindern, wie sie in den Interviews vorgestellt wird, besteht aus drei bis vier arrangierten Begegnungen
|
||
zwischen den beteiligten Familienrechtshelfer/innen und dem Kind. Davon
|
||
finden zwei Besuche im mütterlichen oder väterlichen Haushalt, und ein bis
|
||
zwei Sitzungen mit dem Kind, allein oder in Begleitung der Geschwister, im
|
||
Jugend- oder Sozialamt statt. Einige Befragte berichten über (unbegleitete)
|
||
Gespräche mit vier- oder fünfjährigen Kindern. Die meisten Interviews beziehen sich jedoch auf Sitzungen mit Kindern im Schulalter und darüber.
|
||
Der Standardmethode ist nicht geeignet, die Gewalterfahrungen der Kinder oder ihre Perspektive zu erhellen, und wird auch nicht so dargestellt. Einige professionelle Helfer/innen berichten, dass sie weder die Kinder direkt
|
||
nach Gewalterfahrungen fragen, noch mit ihnen die bereits aktenkundige Gewalt in der Erwachsenenbeziehung diskutieren. In manchen Interviews wird
|
||
explizit ausgeführt, dass dies im Interesse des Kindes unterbleibe: Die Kinder
|
||
sollen nicht zu „Informanten“ werden; da die Familienrechtshelfer/innen nur
|
||
begutachten, nicht jedoch therapieren sollen: „Man darf nicht zu viel in Bewegung bringen“, wenn keine Folgebetreuung vorgesehen ist.37
|
||
Die Gespräche der ermittelnden Helfer/innen mit den (mindestens sechsjährigen) Kindern scheinen vor allem darauf ausgerichtet, den geltenden Paragrafen im Familienrecht zu genügen (d.h. Dokumentation der Wünsche des
|
||
Kindes). Entsprechend basieren ihre Einschätzungen geeigneter Umgangsregelungen und der Vater-Kind-Beziehung in Gewaltfällen nicht auf den Erfahrungen und der Sicht des betroffenen Kindes. Auf welcher Grundlage entscheiden die professionellen Helfer in diesen Fällen?
|
||
|
||
Konstruktion des Kindes und Einschätzungen von Kindern
|
||
Das schwedische Familienrecht geht davon aus, dass sich Kinder eigenständig
|
||
zu ihrer Lage äußern können (vgl. Schiratzki, 1997; Singer, 2000). Allerdings
|
||
beschreiben einige der Befragten die Anforderung, in einen unmittelbaren Dialog mit dem Kind zu treten, als schwer realisierbar. Das Dilemma, über das
|
||
die Familienrechtshelfer/innen sprechen - einerseits sollen sie mit den Kindern
|
||
37 Hier wird angenommen, dass der nicht-missbrauchende Elternteil – die Mutter – sich beratungs- oder therapiesuchend an die sozialen Dienste oder das Gesundheitswesen wendet.
|