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Gesetze und Verordnungen. Das Grundgesetz in Deutschland wie die
Bundesverfassung in der Schweiz enthalten wichtige
Verfassungsgrundsätze, die neben Gesetzen und Verordnungen, auf die im
Einzelnen noch eingegangen wird, vom rechtlichen Standpunkt als
handlungsleitend anzusehen sind.
Gesetzmäßigkeit
Den ersten Orientierungspunkt bildet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit, das
insbesondere im Strafrecht (und dessen Vollzug, an dem auch
Sozialarbeiterinnen beteiligt sind) Gültigkeit hat. Laut diesem Prinzip gilt
der Vorrang des Gesetzes; jedes staatliche Handeln und soziales Handeln
ist in der Regel staatliches Handeln hat sich ausschließlich im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen zu bewegen (vgl. Schwander 2009:49 f.; Trenczek et
al. 2008:75 f.). Neben dem Vorrang gilt der Vorbehalt des Gesetzes, der vom
Demokratiegebot aus geht. Danach kann eine Verwaltung nur Maßnahmen
ergreifen, wenn sie über eine Ermächtigungsgrundlage im Gesetz verfügt.
Eingriffshandeln hat demnach, sofern es die Grundrechte des Menschen
tangiert, auf einer gesetzlichen Grundlage zu erfolgen, außer es besteht eine
ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr. Dies kann in der
Sozialen Arbeit die Direktbeteiligten betreffen, aber auch die Klientin selbst
im Sinne eines Selbstschutzes (vgl. Schwander 2009:50 f.; Trenczek et al.
2008:77). Es ist wesentlich zu wissen, dass alle Entscheidungen über
Sozialleistungen einem besonderen Gesetzesvorbehalt unterworfen sind. So
dürfen beispielsweise Sozialleistungen in Deutschland im Bereich der
Jugend- und Sozialhilfe nur erteilt werden, wenn dies aus dem
Sozialhilfegesetz (SGB) hervorgeht (vgl. Trenczek et al. 2008:77 f.). In der
Schweiz gilt dies analog, wobei die gesetzliche Grundlage auch die Form
einer Verordnung aufweisen kann.
Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat ebenfalls Verfassungsrang und
ist besonders bei Eingriffen in die Freiheitssphäre eines Menschen von
Bedeutung. Es ist jeweils nachzuweisen, dass das Handeln wirklich
erforderlich und auch angemessen oder zumutbar ist. Das Handeln hat sich
gemäß dem Prinzip der Geeignetheit darüber auszuweisen, dass die
aufgewendeten Mittel den beabsichtigten Zweck zu fördern vermögen.
Entscheidungen sind demnach auf der Basis von empirisch nachweisbaren
Zusammenhängen der Lebenswelt, von nachgewiesenen Wirkungen zu
fällen.
Das Prinzip der Erforderlichkeit verlangt, dass unter gleich wirksamen
Vorgehensweisen nur diejenige ausgewählt werden darf, die die Betroffenen
und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Es hat sich demnach an
der Notwendigkeit in räumlicher, zeitlicher, sachlicher und personeller
Hinsicht zu orientieren. Der Grundsatz der Sozialen Arbeit Hilfe zur
Selbsthilfe schließt sich hier nahtlos an diesen Verfassungsgrundsatz, der
darauf abzielt, Bürgerinnen und Bürgern größtmögliche Selbstbestimmung
zu gewähren.