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In der Schweizerischen Rechtsordnung sind Menschenrechtsverträge
Bestandteil des Schweizerischen Rechts (vgl. Pärli 2009:78). Darunter fallen
neben der Menschenrechtserklärung die Antirassismuskonvention, der
internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(Pakt I), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(Pakt II), die UN-Kinderrechtskonvention, die europäische
Menschenrechtskonvention, nicht aber die europäische Sozialcharta. Diese
Menschenrechtsverträge werden formal als Grundrechte in der
Bundesverfassung, den Kantonsverfassungen und den von der Schweiz
ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen garantiert. Auf staatlicher Seite
sind die internationalen Menschenrechtsverträge auf drei Ebenen
verpflichtend. Unterlassungspflichten verlangen, dass der Staat die in den
Menschenrechtsverträgen garantierten Rechte zu respektieren hat.
Schutzpflichten beziehen sich auf die Forderung an den Staat zur Wahrung
der Menschenrechte. Mit geeigneten Mitteln hat der Staat dafür zu sorgen,
dass die Menschenrechte nicht verletzt werden. Unter Leistungspflichten
werden Maßnahmen des Staates verstanden, die allen Menschen
ermöglichen, in den Genuss der Menschenrechte zu gelangen. Bezüglich
Sozialer Arbeit ist hier zu bemerken, dass sich damit der Staat zur
Förderung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau verpflichtet oder zur
Herstellung von Chancengleichheit bei Zugang zur Bildung (vgl. Pärli
2009:91 f.). Allerdings finden sich in den Menschenrechtsverträgen neben
klaren (self-executing) viele nicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen.
Soziale Arbeit bewegt sich demnach in einem Feld, das sich grundsätzlich an
den Menschenrechten orientiert; es ist jeweils fallweise zu prüfen, ob
Menschenrechte eingehalten werden oder nicht und ob sie überhaupt
einklagbar sind.
Hintergrundfolie für professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit
bilden insbesondere bestimmte Grundrechte der Bundesverfassung (BV),
wie Art. 7, Schutz der Menschenwürde, Art. 8 Rechtsgleichheit,
Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Mann und Frau oder Art. 12
Recht auf Hilfe in Notlagen. In Art. 35 Abs. 2 steht unter
Grundrechtsbindung: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die
Grundrechte gebunden. Dies betrifft auch Private, die öffentliche Aufgaben
übernehmen. In der Praxis der Sozialen Arbeit nehmen rechtliche Aspekte
der Sozialversicherung, Sozialhilfe, des Kindesschutzes und der
Vormundschaft eine gewichtige Rolle ein. Sie alle sind Ausdruck des
Bekenntnisses zu einem »liberal-rechtsstaatlichen
Sozialstaatsprinzip« (Pärli 2005:11). Dieses baut auf der Subsidiarität
staatlicher Hilfeleistungen und stützt sich auf die Eigenverantwortung und
private Initiative.
Menschenrechte in Deutschland
In Deutschland als Mitglied der EU steht das Europäische
Gemeinschaftsrecht als ein supranationales Recht mit autonomer
Rechtsordnung über jeglichem nationalen Recht. Teile dieses Rechts mit
besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit sind die
Freizügigkeitsabkommen (von der Schweiz mittlerweile auch
angenommen), die Schengen Abkommen betr. Ausländer- und Asylrecht