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Problemen mit sich bringt, kann potentiell zum Gegenstand
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sozialpädagogisch-sozialarbeiterischer Unterstützungsleistungen werden,
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stellt Galuske fest (vgl. 2013:40), ein klarer Fokus ihres Tätigseins fehle,
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konstatiert Gildemeister (1992:209). So ist die Soziale Arbeit durch eine
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nicht klar bestimmbare Zuständigkeit, eine diffuse ›Allzuständigkeit für
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komplexe Probleme‹ gekennzeichnet, die sich am ehesten noch negativ
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bestimmen lässt: »Soziale Arbeit wird dann tätig, wenn andere Professionen
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nicht mehr oder noch nicht tätig werden können« (Kleve 2002b zit. in
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Becker-Lenz/Müller 2009:64). So haben wir denn auch in
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Kapitel 2.2.2 festgehalten, dass der Auftrag der Sozialen Arbeit ein
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nachrangiger ist.
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Eingrenzung der Zuständigkeit
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Diese ›Allzuständigkeit‹ ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Auf der
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Makroebene führt dies zur Schwierigkeit, eine Definition des Gegenstandes
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Sozialer Arbeit zu finden ( Kap. 2.1). Ebenso spiegelt sie sich wider in der
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großen Breite und Heterogenität der Arbeitsfelder ( Kap. 2.2.1). Für die
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Profession bedeutet dies, dass der Grad an Spezialisierung – zumindest in
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der Grundausbildung – nur sehr gering sein kann. Mit der Heterogenität der
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Arbeitsfelder einher geht auch eine fehlende Monopolisierung des
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Tätigkeitsfeldes (vgl. Galuske/Müller 2012:591). So arbeiten nur selten
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ausschließlich eine Sozialarbeiterin und ein Klient an einem Thema;
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meistens sind weitere Fachleute aus unterschiedlichen Professionen und
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Berufen in einen Fall involviert, mit denen die Sozialarbeiterin in
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irgendeiner Form zusammenarbeitet. Soziale Arbeit vollzieht sich also
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zumeist in interprofessionellen Kontexten ( Kap. 5.2). Dabei haben
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Professionelle der Sozialen Arbeit manchmal mit Statusproblemen zu
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kämpfen, die u. a. durch die wenig klar abgrenzbare Zuständigkeit
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mitbedingt ist.
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Auf der Mikroebene der alltäglichen Intervention stellt sich diese
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Allzuständigkeit als Schwierigkeit dar, die eigene Zuständigkeit
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einzugrenzen.
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Ein Beispiel: In der Beratung einer jungen Frau, die Sozialhilfe bezieht,
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lautet der organisationsinterne Auftrag, die Erwerbsintegration zu
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thematisieren; dabei geht es hauptsächlich um die Themen Finanzbedarf
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der Familie, Arbeitssuche bzw. Ausbildung sowie um die extrafamiliale
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Betreuung der beiden kleinen Kinder und die Schulprobleme des ältesten
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Sohnes. Sind nun die ehelichen Schwierigkeiten, welche die Frau neu auch
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anspricht, ebenfalls Thema der sozialarbeiterischen Unterstützung? Ab
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welchem Intensitätsgrad sollte die Klientin diesbezüglich an eine andere
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Beratungsstelle verwiesen werden?
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In Bezug auf Zuständigkeit und Spezialisierung unterscheidet sich die
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Soziale Arbeit also deutlich von anderen Professionen. Anders als
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beispielsweise eine Ärztin habe der Sozialpädagoge nur einen schwach
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ausgeprägten thematischen Filter, mit denen er Probleme aussteuern könne,
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konstatiert Galuske (2013:41), und er fährt fort: »Der Begriff
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Allzuständigkeit impliziert nicht, dass alles ein sozialpädagogisches
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Problem ist, sondern dass es eine enorme und diffuse Bandbreite von
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