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Konsequenzen und Perspektiven
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stützen soll. Hierzu zählen z.B. längerfristige erlebnispädagogische Maßnahmen, die häufig auch im Ausland durchgeführt werden. 2003 wurden 1.793
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Einzelbetreuungen gewährt, davon 41 % für Mädchen.
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Systematisch gesehen kommt für solche Hilfen auch der § 35 a SGB VIII
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in Frage, der die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beschreibt. Diese Rechtsgrundlage kann dann in Betracht kommen,
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wenn eine zugrunde liegende seelische Störung des jungen Menschen die Teilhabe an der Gesellschaft behindert oder zu behindern droht. Insbesondere bei
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durch die Gewalterfahrungen stark traumatisierten und drogenabhängigen
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Jungen und Mädchen kann der § 35 a SGB VIII in Betracht gezogen werden.
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Im Prinzip sind jedoch die möglichen Hilfeformen analog zu den Formen der
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Hilfen zur Erziehung.
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Abgesehen von der Erziehung in einer Tagesgruppe stehen diese Hilfeformen auch für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) zur Verfügung.
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Für - wohl vorwiegend jüngere - Frauen, die schwanger sind oder für ein
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Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und sich aus einer Gewaltsituation lösen, kann auch eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind in einer
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„Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII
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in Betracht kommen. Die rechtliche Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass sie
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dieser Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes „aufgrund
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ihrer Persönlichkeitsentwicklung“ bedürfen.
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Insgesamt kann man angesichts dieser vielfältigen, sich überlappenden
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Möglichkeiten sagen, dass keine „notwendige und geeignete“ Hilfe aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen ist. Allerdings ist deren generelle und zeitnahe
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Verfügbarkeit in der Praxis teilweise ein erhebliches Problem.
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Die beschriebenen Hilfen zur Erziehung gibt es also „im Prinzip“, aber in
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Bezug auf die realen Unterstützungspotentiale von Kindern in Situationen
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häuslicher Gewalt müssen sie im Hinblick auf ihre konkrete Verfügbarkeit
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und im Hinblick auf ihre inhaltlich-methodische Ausgestaltung zumeist erst
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praktisch entwickelt werden. Auch das verweist noch einmal auf die große
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Bedeutung und zwingende Notwendigkeit einer integrierten kommunalen
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Strategie für Schutz und Unterstützung von Frauen, Kindern und Jugendlichen bei häuslicher Gewalt, die auch Hilfeangebote für die Täter in abgestimmten Konzepten umfassen sollte.
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Präventive Jugendhilfe und strukturelle Risikosituationen
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Ich habe eingangs häusliche Gewalt als strukturelle Risikosituation für Kinder und Jugendliche beschrieben. Die Kinder- und Jugendhilfe kennt strukturelle Risikosituationen, auf die sie mit einem spezifischen Leistungsangebot
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reagiert. Im Falle von Trennung und Scheidung gibt es für Mütter und Väter einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 17 SGB VIII) und für sie und die
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Kinder einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung
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