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Die Folgen für die Kinder als Thema in der Täterarbeit
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Ohne an dieser Stelle ausführlich auf die Definition des Gewaltbegriffs einzugehen, sei hier nur erwähnt, dass es sich bei der in den Täterprogrammen
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bearbeiteten Gewalt nicht ausschließlich um physische Gewalt handelt, sondern psychische, sexuelle, emotionale und ökonomische Gewalt in der Arbeit
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mitgedacht sind. Auslöser für die Teilnahme der Täter an den Programmen
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war aber in den allermeisten Fällen in erster Linie die Anwendung physischer
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Gewalt der Männer gegenüber ihren (Ex-)Partnerinnen. Der Hauptfokus der
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konkreten Arbeit liegt in den Kursen deshalb auf der Bearbeitung physischer
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Gewalt, da diese für die Einrichtungen in der Regel die offenkundigste ist2.
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Ein Großteil der Männer, die im begleiteten Zeitraum die Sozialen Trainingskurse absolvierten, kamen über juristisch angeordnete Weisungen oder
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Auflagen in die Kurse. D.h. bei ihnen war zu Beginn der Teilnahme überwiegend von einer extrinsischen Motivation auszugehen. Justizielle Weisungen
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oder Auflagen erfolgten ausschließlich im strafrechtlichen Kontext. Gängige
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Praxis ist dabei in Deutschland die Anwendung des Instituts der Paragraphen
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153 und 153a StPO (Strafprozessordnung) sowie der Paragraphen 56 ff. und
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59 StGB (Strafgesetzbuch) (ausführlicher dazu WiBIG 2004: 18 ff.; Schall/
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Schirrmacher 1995).
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Familiengerichtliche Zugänge wurden in den Daten nicht dokumentiert.
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Auch in den mit den Einrichtungen geführten Interviews fanden familiengerichtliche Auflagen, an einem Täterprogramm teilzunehmen, keine statistisch bedeutsame Erwähnung. Wenn sie überhaupt genannt wurden, dann
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ausschließlich als Ausnahmefälle. Drei Teilnehmer fanden über einen Familienhilfekontext Zugang in die Programme. Alle drei Männer brachen ihre Programmteilnahme aber nach wenigen absolvierten Sitzungen ab. Der Zugang
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über die Familienhilfe legt zumindest den Umstand nahe, dass elterliches (väterliches) Verhalten den Kindern gegenüber Gegenstand der Empfehlung der
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Familienhilfe war, den Männern eine Teilnahme an einem Täterprogramm
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nahe zu legen. Ein Mann nahm explizit über die Empfehlung eines Kinderschutzzentrums an einem Täterprogramm teil.
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Bei der Frage, welche Faktoren Auswirkungen auf das Abschluss- oder
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Abbruchverhalten der Teilnehmer haben könnten, ergab der Umstand, dass
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der Täter mit Kindern zusammenlebt oder im Kontakt mit den Kindern im
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Haushalt der Partnerin ist, keinen nennenswerten Unterschied, ob die Teilnehmer die Kurse abschlossen, abbrachen oder ausgeschlossen wurden. Die
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Unterscheidung, ob es sich bei den Kindern um eigene oder um Kinder der
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Partnerin handelte, ergab keinen erkennbaren Unterschied an dieser Stelle.
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Auf dem Hintergrund der bekannten Auswirkungen häuslicher Gewalt
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auf Kinder kann die hohe Anzahl von Kursteilnehmern, die eine wie sich
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auch immer konkret gestaltete Vaterfunktion ausüben, nur bedeuten, dass
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sich das Thema „Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf Kinder“ und die
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2 So geht bei justiziell gewiesenen Tätern die strafrechtlich relevante Gewaltanwendung der
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Männer oftmals aus den Anschreiben der weisenden Institution an die Einrichtung hervor.
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