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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen

ȡ sowie die Sicherstellung von Förderung von Wissen und Bildung (Art. 17, 28, 29, 30 und 31 UN-KRK). In Situationen nach Trennung der Eltern in Fällen häuslicher Gewalt stellt sich deshalb oft die Frage, wo dem Kind bzw. den Kindern am ehesten eine hinreichende Sicherstellung dieser Grundbedürfnisse garantiert werden kann. In der häufigeren Konstellation war meist der männliche Elternteil der, welcher die Gewalt ausübte, während die Mutter als ohnmächtig und auch als nicht in der Lage, die Kinder zu schützen erlebt wurde. Häusliche Gewalt kommt vermehrt in Familien vor, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile an einer psychischen und/oder Suchterkrankung leiden. Diese elterlichen Ausgangsbedingungen können ebenfalls zu einer eingeschränkten Möglichkeit, Basisbedürfnisse von Kindern zu sichern, beitragen und sollten in Trennungssituationen evaluiert werden. In diesem Beitrag sollen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, einige typische Konstellationen besprochen werden und einige grundsätzliche Empfehlungen aus Sicht des Kindeswohls gegeben werden. Häufig sind Auseinandersetzungen um das Sorgerecht, oder wenn dies geklärt ist, um das Umgangsrecht, eine Weiterführung des Paarkonfliktes mit anderen Mitteln. Die rechtlichen Schritte werden dann von den Kindern und/oder einem oder beiden Elternteilen, in bedrohlicher Weise mit den erlebten Gewaltsituationen assoziiert. Es entsteht das Gefühl, dass nie Ruhe einkehren kann. Generell ist es wichtig vorauszuschicken, dass selten bis nie ideale Lösungen getroffen werden können, sondern dass es um Güterabwägungen geht, welche getroffen werden müssen, so dass es sich in schwierigen Entscheidungssituationen durchaus auch lohnt, positive und negative Argumente zu dokumentieren und zu bilanzieren.

Gemeinsame Sorge kann kein „Regelfall“ bei vorausgegangener häuslicher Gewalt sein. Die einschlägige Rechtstatsachenforschung zeigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge seit der Kindschaftsrechtsreform wenigstens statistisch zum „Regelfall“ (75,54%) geworden ist (vgl. Proksch 2002). Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht stellt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel eine Chance dar, wenn eine gemeinsame weitere Erziehung gewünscht ist und in zentralen Punkten Übereinstimmung zwischen den Eltern besteht, so dass kindliche Basisbedürfnisse in Übereinstimmung zu den Eltern gesichert werden können. Gemeinsame elterliche Sorge ist ein Risiko für Kinder, wenn sie als einfachstes oder Verlegenheitsmodell oder bei fortgesetzten massiven Streitigkeiten und nach wie vor drohender Gewalt, zu praktizieren versucht wird. Bei sehr wechselnder Intensität der Elternpräsenz und Erreichbarkeit kann auch in medizinischen Behandlungssituationen, welche häufiger Entscheidungen erfordern, die gemeinsame elterliche Sorge durchaus hinderlich sein.