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Ein kritischer Blick auf die (familien-)rechtlichen Rahmenbedingungen
verlangt, die bereits in hoch eskalierten Partnerschaftskonflikten schwer einzunehmen ist.40 In schweren Fällen häuslicher Gewalt dürfte dies kaum möglich sein.41
Ist ein Kind direkt oder indirekt von Gewalt durch ein Elternteil betroffen,
kann es eine schützende Maßnahme sein, den Umgang mit einem Gefährder
für eine gewisse Zeit auszuschließen oder durch eine dritte Person begleiten
zu lassen.
In Folge der Gewichtung des Umgangsrechts sind die gesetzlichen Anforderungen an einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs hoch.
Die rechtliche Grundlage dafür ist § 1684 IV BGB. Die Vorraussetzungen
variieren mit der Dauer der Maßnahme. Einschränkung oder Ausschluss verlangt, dass dies für das Kindeswohl erforderlich ist. Soll der Umgang für längere Zeit oder auf Dauer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, setzt
dies voraus, dass ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs.4,
S.1 und 2. In beiden Fällen kann die Einschränkung darin bestehen, dass ein
begleiteter Umgang angeordnet wird. Der Ausschluss des Umgangsrechts ist
ultima ratio. Im Vorfeld der Verhängung dieser Maßnahme ist stets zu prüfen,
ob nicht das Elternrecht weniger einschränkende Maßnahmen, wie z.B. die
Begleitung, ausreichen, um den Umgang zu regeln.42
Kindeswohlgefährdung
Eine Gefährdung des Kindeswohls wird derzeit überwiegend angenommen,
wenn die Gefahr der Kindesentführung, des sexuellen Missbrauchs und anderer unmittelbarer Misshandlungen des Kindes besteht.43 In diesen Fällen
wird zumindest ein begleiteter Umgang angeordnet.
Die mittelbare Beeinträchtigung des Kindes durch eine Belastung des sorgeberechtigten Elternteils wird für die Beurteilung des Umgangsrechts des
anderen Elternteils erst dann relevant, wenn sie sich auf das Kind auswirken.
So müssen beispielsweise „nervöse Beschwerden“ ein Ausmaß erreicht haben, von dem das Kind betroffen ist und das auch in Zukunft zu befürchten
bleibt44, oder das Kind muss die Ablehnung der Mutter übernommen und eigene Ängste entwickelt haben.45 Zitiert wird an dieser Stelle in der Kommen40
Siehe zu den Phasen von eskalierenden Paarbeziehungen Alberskötter 2004: 90 ff
41
Kritisch zur Loyalitätspflicht Salgo 2003: 113/114
42 Der Bereich des begleiteten Umgangs in Fällen häuslicher Gewalt wird in diesem Beitrag
nicht bearbeitet; siehe dazu ausführlich Schüler/Löhr in diesem Band.
43
Siehe z.B. MüKo/Finger 2002, § 1684, Rz.61-64, Willutzki 2002: 111, 113
44
MüKo/Finger 2002, § 1684, Rz.58
45
Anwaltkommentar/Peschel-Gutzeit 2005, § 1684, Rz.50