2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/133.md

2.6 KiB

Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt

135

uneinheitlich in Bezug auf die Übertragung der alleinigen Sorge auf ein Elternteil entschieden. Abhängig von der zu Grunde gelegten rechtlichen Wertigkeit der gemeinsamen Sorgeform (s.o.) wird entweder „die Verpflichtung, im Rahmen der elterlichen Sorge einen Konsens zu suchen und zu finden“35 in den Vordergrund gestellt, häufig die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ausreichend erachtet36 und somit für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ein Höchstmaß an Elterndissens in Bezug auf die wesentlichen Belange des Kindes gefordert, oder die Gerichte erachten den begründeten Vortrag der fehlenden Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft als ausreichend.37 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass von einem Großteil der Oberlandesgerichte in den Fällen häuslicher Gewalt, in denen körperliche Gewalt zwischen den Ehepartnern vorgetragen wird, die Fortsetzung der gemeinsamen Sorge als mit den Belangen des Kindeswohls unvereinbar bewertet wird. Dies trifft noch keine Aussage über den Entscheidungsmaßstab der unterinstanzlichen Gerichte, stellt für diese aber einen Richtwert und ein mögliches Korrektiv dar. In Bezug auf das breite Feld der Auseinandersetzungen unterhalb des körperlichen Übergriffes lässt sich keine eindeutige Strömung ausmachen.

Umgangsrecht Das Kindschaftsrecht misst dem Umgangsrecht eine erhebliche Bedeutung bei, indem § 1626 III BGB feststellt, dass zum Wohl des Kindes in der Regel gehört, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. Folgerichtig bestimmt § 1684 I BGB, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt ist. Zur Gewährleistung von unbelasteten Umgangskontakten obliegt den Eltern eine gegenseitige Loyalitätsverpflichtung, § 1684 II, S.1 BGB, wonach die „Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Dabei beschränkt sich die Verpflichtung nicht nur auf ein Unterlassen, sondern verlangt u. U. auch ein aktives Tun.38 So wird beispielsweise durch die Rechtsprechung eine Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, formuliert, aktiv auf die Ausübung der Umgangskontakte hinzuwirken. Er müsse hierfür dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern.39 Hier wird eine Haltung 35

OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, S.40

36

So z.B. OLG Brandenburg, FamRZ 2002: 567 f.

37

Siehe hierzu mit ausführlichen Nachweisen, Will 2004: 233, 234/235

38

Palandt,/Diedrichsen 2005, § 1684, Rz.8

39

So z. B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2002: 1582