2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/125.md

2.8 KiB

Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt

127

  1. die gemeinsame vorrangige Verantwortung der Eltern sich auch gerade darauf erstreckt, das Kindeswohl8 in der Scheidungssituation und für die Folgezeit zu wahren,
  2. ein gemeinsamer Elternvorschlag vermutlich für das Kind die beste Lösung bedeutet,
  3. die Erhaltung und Förderung der gefühlsmäßigen Kindesbindung an beide Elternteile dem Kindeswohl am besten dient.
  4. Das sind rechtliche Leitlinien, die einen Schwerpunkt auf die Stärkung und Beibehaltung der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind legen. Sie entsprechen dem Idealbild der Neugestaltung eines Familiensystems nach der Trennung der Partner. Aus diesen Leitlinien hat sich im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform die Novellierung der Sorge- und Umgangsregelungen entwickelt, die den Eltern ein Höchstmaß an Raum für außergerichtliche Kooperation einräumt und die Rechte von Kindern auf Lebensbindungen mit beiden Elternteilen stärken wollte. Trifft diese rechtliche Rahmenvorgabe für die Gestaltung der Situation nach Beendigung einer Partnerschaft auf eine gewalttätige Beziehung, entstehen zum Teil schwer auflösbare Spannungsfelder. Rechtliche Verpflichtungen der Eltern zur Verständigung im Sinne des Kindeswohles können mit dem Wunsch und der Notwendigkeit zur Abgrenzung und Stabilisierung des gewaltbetroffenen Elternteils kollidieren. Sorgeberechtigte Elternteile sind im Fall eines gemeinsamen Sorgerechts verpflichtet, sich weiterhin mit dem ehemaligen Partner über die wesentlichen Belange des Kindes zu einigen. Haben sie die Alleinsorge für das Kind inne, wird von ihnen als verantwortungsvollen Sorgeberechtigen verlangt, dass sie auf der Grundlage der Loyalitätsverpflichtung nach § 1684 II, S.1 BGB die Kontakte mit dem umgangsberechtigten Elternteil nicht nur zulassen, sondern auch positiv fördern..9 Eine Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen bis hin zum Teilentzug der elterlichen Sorge zur Folge haben (s.u.). In Fällen häuslicher Gewalt stellt gerade die Umsetzung der Loyalitätsverpflichtung eine schwer zu bewältigende Anforderung dar. Ist die Gewalt durch eine Trennung nicht beendet, kann es zu weiteren Drohungen und Verletzungen gegenüber dem bereits betroffenen Elternteil kommen. Ist die Gewalt beendet, kann sie je nach Dauer und Ausmaß der Verletzungen in Form von anhaltender Angst um sich und das Kind fortwirken. Die Umsetzung eines an der Maßgabe der gemeinsamen elterlichen Verantwortung orientierten Sorge- und Umgangsrechts erfordert von den Beteiligten ein Maß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit, das in Fällen von häuslicher Gewalt nicht uneingeschränkt und ohne Unterstützung zu leisten ist. 8

Siehe ausführlich zum Kindeswohlbegriff Zitelmann in diesem Band.

9

Oelkers 2002, 4. Kapitel, Rz.485