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Konsequenzen und Perspektiven

stützen soll. Hierzu zählen z.B. längerfristige erlebnispädagogische Maßnahmen, die häufig auch im Ausland durchgeführt werden. 2003 wurden 1.793 Einzelbetreuungen gewährt, davon 41 % für Mädchen. Systematisch gesehen kommt für solche Hilfen auch der § 35 a SGB VIII in Frage, der die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beschreibt. Diese Rechtsgrundlage kann dann in Betracht kommen, wenn eine zugrunde liegende seelische Störung des jungen Menschen die Teilhabe an der Gesellschaft behindert oder zu behindern droht. Insbesondere bei durch die Gewalterfahrungen stark traumatisierten und drogenabhängigen Jungen und Mädchen kann der § 35 a SGB VIII in Betracht gezogen werden. Im Prinzip sind jedoch die möglichen Hilfeformen analog zu den Formen der Hilfen zur Erziehung. Abgesehen von der Erziehung in einer Tagesgruppe stehen diese Hilfeformen auch für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) zur Verfügung. Für - wohl vorwiegend jüngere - Frauen, die schwanger sind oder für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und sich aus einer Gewaltsituation lösen, kann auch eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind in einer „Gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII in Betracht kommen. Die rechtliche Voraussetzung für diese Hilfe ist, dass sie dieser Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes „aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung“ bedürfen. Insgesamt kann man angesichts dieser vielfältigen, sich überlappenden Möglichkeiten sagen, dass keine „notwendige und geeignete“ Hilfe aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen ist. Allerdings ist deren generelle und zeitnahe Verfügbarkeit in der Praxis teilweise ein erhebliches Problem. Die beschriebenen Hilfen zur Erziehung gibt es also „im Prinzip“, aber in Bezug auf die realen Unterstützungspotentiale von Kindern in Situationen häuslicher Gewalt müssen sie im Hinblick auf ihre konkrete Verfügbarkeit und im Hinblick auf ihre inhaltlich-methodische Ausgestaltung zumeist erst praktisch entwickelt werden. Auch das verweist noch einmal auf die große Bedeutung und zwingende Notwendigkeit einer integrierten kommunalen Strategie für Schutz und Unterstützung von Frauen, Kindern und Jugendlichen bei häuslicher Gewalt, die auch Hilfeangebote für die Täter in abgestimmten Konzepten umfassen sollte.

Präventive Jugendhilfe und strukturelle Risikosituationen Ich habe eingangs häusliche Gewalt als strukturelle Risikosituation für Kinder und Jugendliche beschrieben. Die Kinder- und Jugendhilfe kennt strukturelle Risikosituationen, auf die sie mit einem spezifischen Leistungsangebot reagiert. Im Falle von Trennung und Scheidung gibt es für Mütter und Väter einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 17 SGB VIII) und für sie und die Kinder einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung