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Fathering After Violence
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änderungspotenzialen eines Täterkurses zu vermitteln. Nicht selten machen sich Frauen zu große Hoffnungen, dass eine bloße Kursteilnahme Sicherheit vor erneuter Gewalt bedeute. Hier muss eine verantwortliche Beratungsstelle die Grenzen von Täterarbeit verdeutlichen und der Frau die Möglichkeiten unterbreiten, für sich eigenständige, weitergehende Schutzmaßnahmen zu organisieren.
Zugänge Familiengerichtliche Beschlüsse werden bislang kaum als Grundlage für Weisungen in Soziale Trainingskurse genutzt. Eine, bei der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (BIG) angesiedelte Arbeitsgruppe, erarbeitet seit 2004 Anregungen für FamilienrichterInnen zur Verfahrensgestaltung bei häuslicher Gewalt. Die Bearbeitung der Gewaltneigung des Täters kann ein Bestandteil der Prävention sein, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen. Ordnet das Gericht beispielsweise einen begleiteten Umgang an, sollte vor der Anordnung des begleiteten Umgangs sicher gestellt werden, dass der Täter Maßnahmen ergreift, um zukünftige Gewalttaten gegenüber der Kindesmutter oder den Kindern auszuschließen. Nach Kreyssig kann man auf der Basis des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vom Täter erwarten, dass er „Angebote, sich mit seinem Gewaltproblem zu befassen, wahrnimmt und sein Verhalten ändert, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen“ (Kreyssig 2002: 141). BIG empfiehlt den Jugendämtern in Fällen häuslicher Gewalt: „Männer können ihren Veränderungswillen auch unter Beweis stellen, indem sie an MaßȱǰȱȱȱĴȱȱ£ȱȱȱ Ĵ§ȱ Verhalten steht. Dies kann z.B. ein Sozialer Trainingskurs bei einer Beratungsstelle für geĴ§ȱ§ȱǰȱȱȬ Ȭȱȱȱ£ȱ£ǯȱȱ ȱ ȱ ȱ Ěȱ ȱ ȱ ûȱ ȱ richten vorschlagen und anregen.“ (BIG 2005: 18)
In Einzelfällen machen Jugendämter in Berlin bisher schon von der Möglichkeit Gebrauch, gewalttätigen Männern die Teilnahme an Anti-GewaltBeratungen bzw. Sozialen Trainingskursen mit Nachdruck zu empfehlen. In entsprechenden Hilfekonferenzen, an denen in diesen Fällen auch die Täterberatungsstelle teilnimmt, wird ein Hilfeplan abgesprochen, zu dem auch verpflichtende Beratungen bzw. die Teilnahme an Kursen gehören können. Der Umgang mit den Kindern kann an die verbindliche Teilnahme an einem Täterprogramm geknüpft werden (vgl. die Berliner Diskussionen, die in Landesjugendamt Berlin/Sozialpädagogische Fortbildung 2002 dokumentiert sind). Laut Aussage von Berliner Jugendämtern wurde die Erfahrung gemacht, dass in strittigen Trennungs- und Scheidungsverfahren sowie in Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht häusliche Gewalttaten nicht selten