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Raw Blame History

Erfahrungen mit der „Kinderverträglichkeit“ des österreichischen Gewaltschutzsystems

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Fehlende Unterstützung der Kinder Ein weiteres Problem der derzeit vorherrschenden Praxis der Jugendwohlfahrt besteht darin, dass diese zwar die Aufgabe hat, für das Wohl der Kinder zu sorgen, dass es jedoch für Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, zu wenig adäquate und längerfristige Unterstützungsangebote gibt.

Trennung vom gewalttätigen Vater (k)ein Kinderrecht? Ein schwerwiegender Fehler, der im Bereich „Gewalt in der Familie“ häufig gemacht wird ist, die Trennung als Lösung für das Gewaltproblem zu sehen. Dabei wird übersehen, dass bei Gewalt im familiären Bereich die Trennung vom Misshandler keineswegs immer das Ende der Gewalt bedeutet. Die Gefahr der Eskalation von Gewalt nimmt in Zeiten von Trennung und Scheidung sogar zu, fast alle Morde und Mordversuche werden in dieser Zeit verübt. Auch Kinder erleben im Trennungsprozess und nach der Trennung im Zuge von Besuchskontakten immer wieder Gewalt durch den Vater bis hin zu schweren Gewalttaten und Mord (Jaffe/Lemon/Poisson 2003, Hester 2005). Vor diesem Hintergrund erscheint es paradox, dass von der Jugendwohlfahrt und von Familiengerichten häufig die Trennung der Mutter vom gewalttätigen Vater als Lösung gesehen wird. Vollends widersprüchlich wird die Reaktion von Jugendwohlfahrt und Familiengerichten dann, wenn es nach der Trennung um Sorgerecht und Besuchsrecht geht: nur zu rasch sind die Gewalthandlungen des Vaters „vergessen“ und das „Recht“ auf Kontakt mit dem Kind tritt in den Vordergrund. Dass gewalttätige Väter Besuchsrechte erhalten, wird zur Selbstverständlichkeit, auch wenn der Mutter zuvor geraten worden war, sich vom gewalttätigen Partner zu trennen, um die Kinder zu schützen. Die Spaltung in den gewalttätigen und den „guten Vater“ ermöglicht diese widersprüchliche Reaktion. Es ist wichtig, dass Jugendwohlfahrt und Familiengerichte anerkennen, dass ein gewalttätiger Vater eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellt und dass sich dies mit der Trennung und Scheidung (der Mutter) nicht plötzlich ändert. ’—Ž›ȱž—Ž›ȱŗŚȱ Š‘›Ž—ȱ‘ЋޗȱŽ›£Ž’ȱ’—ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ȱ”Ž’—ȱŽŒ‘ǰȱ£žȱŽ—œŒ‘Ž’den, ob sie den gewalttätigen Vater sehen wollen oder nicht und können gegen ihren Willen zu Besuchskontakten gezwungen werden. Das widerspricht nach Ansicht der Autorin der UN Kinderkonvention, denn das Recht auf Kontakt mit beiden Eltern muss auch das Recht beinhalten, auf dieses Recht zu verzichten und den Kontakt zum Vater abzulehnen, sonst ist es kein Recht, sondern eben reine Pflicht. Wenn Kinder, die Gewalt erlebt oder miterlebt haben, keinen Kontakt zum Vater wollen, sollte dies nicht der Mutter angelastet, sondern als Auswirkung der Gewalt, für die der Vater Verantwortung trägt, ernst genommen werden.