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2.9 KiB

Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt

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einzubringen und dafür zu sorgen, dass das Kind Resonanz erhält. Ebenso ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers, das minderjährige Kind während des Verfahrens persönlich zu begleiten, zu beraten und fachlich qualifiziert zu unterstützen. Sie/ er sollte das Kind (ebenso wie das Jugendamt gemäß § 8 Abs. 1 KJHG) in geeigneter Weise über seine Rechte und den Stand des Verfahrens informieren und Sorge tragen, die durch das Verfahren bedingten Belastungen gering zu halten (Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft 2002; Salgo u.a. 2002, Zitelmann 2001).

Kindeswille und Kindesschutz Streitige Sorgerechts- und Umgangsverfahren sowie familiengerichtliche Kindesschutzverfahren ziehen sich oft über sehr lange Zeiträume hin und bergen das Risiko erheblicher Belastungen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Das schwebende Verfahren und der grundsätzlich offene Verfahrensausgang stehen dem Bedürfnis der Kinder entgegen, sich seelisch in einem geschützten Rahmen mit den ohnmächtig und angstvoll mit/erlebten Gewalthandlungen des aggressiven Elternteiles und mit ihrer oft ambivalenten Beziehung zu diesem Aggressor auseinanderzusetzen. Oft erleben die Kinder, dass beide Elternteile bei Gericht um ihre Anerkennung als „gute Eltern“ kämpfen. Nicht selten wird das tatsächliche Geschehen bagatellisiert oder abgestritten, und die Dimension der Bedrohung und Schutzlosigkeit in ihren schädigenden Auswirkungen für das Kind nicht an/erkannt. Das Kind bleibt mit seiner scheinbar „falschen“ Wahrnehmung der Familiensituation und seiner eigenen Gefühlszustände allein. Hat der misshandelte Elternteil eine Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet, oder ist das Kind selbst mit körperlichen Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen konfrontiert, ist zudem mit massiven Manipulationen und Drohungen der um straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen bangenden Täter zu rechnen. Da die Kinder und Jugendlichen zudem aufgrund des offenen Verfahrensausgangs nicht wissen können, welche Perspektive sie nach der Entscheidung erwartet, ist nicht damit zu rechnen, dass sie das bisherige und künftige Verhalten der Eltern und ihre eigenen Verwicklungen, Abhängigkeiten, kurzund langfristigen Gefährdungen und den hieraus resultierenden Anspruch auf Schutz realistisch einzuschätzen vermögen. Zusätzlich ist die durch Unsicherheit geprägte Situation des Verfahrens als kritisches, die Eltern-Kind-Bindungen intensivierendes Lebensereignis zu verstehen. Dabei kann die bis zur Adoleszenz ohnehin noch „selbstverständliche“ Verbundenheit des Kindes mit Mutter und Vater nicht trotz, sondern wegen seiner traumatischen Lebenserfahrungen (Gewalt, Schutzlosigkeit) sowie einer daraus oft resultierenden gestörten Autonomieentwicklung extreme Formen der Anpassung und Überanpassung annehmen. Dies gilt auch beim Miterleben häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. Mit anderen Worten: Auch