2.9 KiB
Kindeswohl und Kindesrechte in Gerichtsverfahren bei häuslicher Gewalt
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Fallbearbeitung, die den individuellen Belangen des einzelnen Kindes oder Jugendlichen nicht entspricht. (Grundlegend zur Diagnostik Harnach-Beck 2003) Bei einer Bestimmung des „Kindeswohls“ ist das Gericht und sind die am Verfahren beteiligten Fachkräfte jedenfalls immer auch gefordert, das verfügbare außerjuristische Fachwissen heranzuziehen. Bei häuslicher Gewalt geht es in der Regel um psychosoziale Fachliteratur zur seelischen Situation und zu erforderlichen Hilfen für Mädchen und Jungen, die Angriffe gegen ihre Mütter schutzlos miterleben müssen oder zudem selbst Gewalthandlungen ausgeliefert sind. (Vgl. den Überblick bei Kostka 2004: 174 – 184, auch Heiliger 2003, Wallerstein 2002.) Kann das Kind in seiner Familie rechtlich nicht hinreichend vor weiteren Gewalterfahrungen geschützt werden (z.B. durch Wegweisung, Alleinsorge, Umgangsausschluss etc.) oder wird es sogar von beiden Eltern mit gewalttätigen Verhaltensweisen oder auch persönlichen Misshandlungen konfrontiert, sind die Jugendhilfe und das Gericht gefordert, eine kurzfristige oder dauerhafte Perspektive jenseits der Familie (Pflegefamilie, Heim) zu entwickeln. Hier ist von Bedeutung, dass dem entsprechenden zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren (§§ 1666, 1666 a BGB) oftmals langjährige, letztlich erfolglos gebliebene ambulante Bemühungen und immer neue Chancen (für die Eltern) vorausgingen (vgl. Münder 2000: 124). Gerade in diesen Verfahren reduziert sich der fachliche Spielraum für erneute ambulante Bemühungen der Jugendhilfe also ganz erheblich. Geht es doch für die Mehrheit der betroffenen Mädchen und Jungen längst schon nicht mehr um die Sicherung eines fiktiven „Wohles“, sondern allein darum, weitere Verletzungen gering zu halten und endlich eine dauerhafte Perspektive zu schaffen, in der sie die benötigte Sicherheit und Hilfe zur Verarbeitung erlittener Gewalt- und Mangelerfahrungen erhalten und wo möglich die Chance zum allmählichen Aufbau neuer stabiler Beziehungen zu Erwachsenen bekommen.
Selbstbestimmungsrechte der betroffenen Kinder Minderjährige gelten im familiengerichtlichen Verfahren nur dann als formell Verfahrensbeteiligte mit dem korrespondierenden Recht zur Bevollmächtigung eines Anwaltes, zur Einlegung von Rechtsmitteln und zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und beschränkt geschäftsfähig sind. Mit einer rechtlichen Anerkennung der eigenen Entscheidungen jüngerer Kinder tut sich die Rechtsordnung im materiellen Recht wie auch im Verfahrensrecht sichtbar schwer. Und zwar nicht nur aus Gründen der Tradition, des Desinteresses oder einer intendierten Sicherung der Vormachtstellung Erwachsener sowie der Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch und gerade zum Schutz vor belastenden oder überfordernden Entscheidungszwängen „für oder gegen“ Mitglieder der eigenen Familie und dem erhöhten Risiko