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Hochuli Freund
31.7.17 S. 130
Teil 2 Arbeitsfeldspezifische Konkretisierungen und Arbeitsmaterialien
Rahmenbedingungen das Handeln in der Sozialen Arbeit massgeblich und werden deshalb im Konzept KPG durchgehend berücksichtigt.
1.2
Professionsethische Ausrichtung
Die Soziale Arbeit hat den gesellschaftlichen Auftrag, an der Beseitigung sozialer Missstände mitzuwirken und Lösungen für soziale Probleme zu erarbeiten.
In den Arbeitsfeldern des Eingliederungsmanagements bedeutet dies, die Inklusion in das Funktionssystem des ersten Arbeitsmarktes wenn immer möglich zu
befördern.3 Die Umsetzung dieses Auftrags ist verbunden mit der Orientierung
an professionsspezifischen Werten. Als Zentralwerte der Profession gelten insbesondere gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation sowie das Selbstbestimmungsrecht der Klienten. Thiersch (2002:213) fordert die Anerkennung der
Klienten als »Subjekt ihres Lebens«, Müller (vgl. 1991:144) betont die Achtung
vor der Würde und dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen, und bei Oevermann (vgl. 2002:78) steht die Unterstützung der »Autonomie der Lebenspraxis« im Zentrum. »Soziale Arbeit fördert […] die Ermächtigung und Befreiung
von Menschen mit dem Ziel, das Wohlbefinden der einzelnen Menschen anzuheben« (Art. 7, Abs. 1) heisst es im Berufskodex Soziale Arbeit Schweiz von
avenir social (2010:8). Allerdings ist dieses Selbstbestimmungsrecht in einer
Situation von Erwerbslosigkeit per se beschnitten, führt diese doch zu Abhängigkeitsverhältnissen unterschiedlicher Art.4 Umso mehr sind Sozialarbeiter herausgefordert, die Autonomiebestrebungen und Selbstbestimmungsmöglichkeiten von Klienten auch in dieser Situation von Exklusionsbedrohung zu
unterstützen. Als »Menschenrechtsprofession« (Staub-Bernasconi 1994; 2006)
setzt sich die Soziale Arbeit für soziale Gerechtigkeit und die Einhaltung der
Menschenrechte ein denn alle Menschen haben einen Anspruch auf ein »gutes
Leben« (Nussbaum 2012). Gemäss Artikel 23, Absatz 1 der Allgemeinen Menschenrechtskonvention gehört dazu auch das Recht auf Arbeit:
»Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.« (United Nations 1948)
Wenn sich die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession versteht, sollte sie
in den Arbeitsfeldern des Eingliederungsmanagements dazu beitragen, dass
Menschen einer Arbeit nachgehen können, aber auch darauf achten, dass Arbeitsbedingungen befriedigend sind und den individuellen Bedürfnissen entsprechen, sowie darauf pochen, dass die Entlohnung gerecht ist.
Für soziale Integration zu sorgen gilt als weiterer Zentralwert der Profession
(vgl. u. a. Böhnisch 2008:30). Dies geschieht in unseren westlichen Gesellschaften ganz massgeblich über Erwerbsarbeit. Die seit einigen Jahren geführte sog.
3 Zur systemtheoretischen Konzeption der Sozialen Arbeit als Inklusionsvermittlung
bzw. Exklusisonsverwaltung siehe Bommes/Scherr 2012:88f.
4 Insbesondere finanzielle Abhängigkeit von Versicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Abhängigkeit von Behörden und öffentlichen sozialen Institutionen (Maeder/Nadai
2004:67f.).
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