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eine Klientin stets mehrere Aufträge vorhanden. Es geht also um
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klientenbezogene Aufträge. Alle an einem Fall Beteiligten formulieren
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Handlungserwartungen an die Professionellen einer Einrichtung: die
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einweisende Behörde, der Klient selbst, die Fachkräfte selbst,
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möglicherweise Familienangehörige, andere Hilfesysteme, vielleicht auch
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nicht direkt involvierte Dritte (wie z. B. Nachbarn).
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Die neu zugezogene Bewohnerin möchte Kontakte knüpfen können zu
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anderen jungen Müttern im Quartier – der Strafrichter ordnet
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›Auseinandersetzung mit der eigenen Gewalttätigkeit‹ an, der Klient
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möchte eine Berufsausbildung machen – der alkoholabhängige Mann
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kommt in eine erste Beratung, weil seine Lebensgefährtin ihn schickt.
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Klientenbezogene Aufträge umreißen Themen, beinhalten Anliegen an die
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Fachkräfte und geben so eine grobe Zielrichtung für den
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Unterstützungsprozess vor. Dies ist die Basis für die professionelle Arbeit,
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nun kann mit der Situationserfassung begonnen werden. Manchmal
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allerdings sind die klientenbezogenen Aufträge zunächst unklar
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(beispielsweise beschränkt sich eine zuweisende Stelle auf die Zuweisung,
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ohne ein konkretes Anliegen zu formulieren und die ›zugewiesene‹ Klientin
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äußert selbst keine Anliegen an die Fachkräfte). Manchmal sind die
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Handlungserwartungen von Einzelnen oder von unterschiedlichen
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Beteiligten auch widersprüchlich.
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Im ersten Beispiel ist der klientinnenbezogene Auftrag klar (wobei man
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hier eher von ›Anliegen‹ der Quartierbewohnerin sprechen würde). Im
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zweiten Beispiel könnte auch nur die Haftstrafe angeordnet sein (was
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dem Organisationsauftrag entspricht), und/oder der Klient sagt lediglich,
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die Verurteilung sei ungerechtfertigt gewesen und er wolle hier gar nichts
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(kein Auftrag). Im dritten Beispiel will der Mann an seinem
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Alkoholkonsum nichts ändern, möchte aber verhindern, dass seine
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Lebensgefährtin ihn verlässt (seine Anliegen sind also in sich
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widersprüchlich).
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In Fällen mit unklaren klientenbezogenen Aufträgen dient die erste
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Prozessphase der Auftragsklärung. Der Organisationsauftrag gibt hierfür
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einen Rahmen vor. Es gilt herauszufinden, um welche Themen es geht,
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welche Anliegen und Handlungserwartungen die unterschiedlichen
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Beteiligten an die Fachkräfte haben. Der Auftrag einer Klientin selbst (d. h.
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was sie von den Fachkräften erwartet) gehört hier immer dazu, ebenso der
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Auftrag der zuweisenden Stelle, welche die Leistungen finanziert. Wichtig
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ist auch der Auftrag, den die Fachkräfte für sich selbst formulieren (d. h. was
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ihnen wichtig ist bei der Begleitung und Unterstützung dieser Klientin).
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Auch ist zu prüfen, ob die Organisation wirklich die geeignete Stelle ist für
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diesen Fall, d. h., es geht um die Klärung der eigenen Zuständigkeit (
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Kap. 3.2.1.)
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Bei widersprüchlichen Aufträgen von unterschiedlichen Beteiligten gilt es
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Transparenz herzustellen und einen Aushandlungs- und Klärungsprozess
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einzuleiten. Neben den explizit ausgesprochenen Anliegen gibt es des
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Öfteren auch implizite, d. h. verdeckte zusätzliche Aufträge von einzelnen
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Beteiligten. Diese sind manchmal bereits zu Beginn spürbar vorhanden, sie
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