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sozialpolitischer Interventionen und andererseits zumeist gleichzeitig
im Bereich der Beratung, Bildung und Begleitung. Nun folgt die
professionelle Beratung und Begleitung allerdings einer anderen Logik und
Rationalität als bürokratisches Handeln: Professionelles Handeln im
Bereich der Beratung und Begleitung orientiert sich an der individuellen
Problemlage und Lebenswelt und respektiert die Autonomie und
Eigenwilligkeit der Lebenspraxis eines Klienten, und sie braucht Freiraum
für flexible, individuelle Lösungen. Im Bereich der administrativrechtspflegerischen Praxis hingegen geht es um Norm sicherndes
bürokratisches Rechtshandeln, das von einem hohen Grad an
Standardisierung und Normierung gekennzeichnet ist und
Gleichbehandlung zu gewährleisten hat. Sozialarbeiterinnen sind also zwei
unterschiedlichen Handlungslogiken gleichzeitig unterworfen was ein
handlungslogisches Dilemma ergibt (vgl. Dewe/Otto 2011:1139; BeckerLenz/Müller 2009:66 f.).
Doppeltes bzw. Triple-Mandat
Eng verknüpft mit diesem strukturellen Widerspruch hinsichtlich
Handlungslogik aufgrund der Einbindung in bürokratische Organisationen
ist die Problematik der Loyalitätsverpflichtung der Professionellen der
Sozialen Arbeit. Insbesondere in den 1970er Jahren wird die Funktion der
Sozialen Arbeit und die Ambivalenz öffentlich organisierte Hilfe kritisch
diskutiert: Diese kann demnach nicht nur als Hilfe verstanden, sondern
muss zugleich auch als Kontrollmechanismus gegenüber den
Hilfesuchenden begriffen werden. Die Professionellen der Sozialen Arbeit
werden als Träger eines sog. doppelten Mandates gesehen: Sie sind
einerseits den Anliegen und Interessen der Hilfesuchenden verpflichtet,
andererseits ihrem Auftraggeber, dem Staat bzw. der Kommune (vgl. u. a.
Gängler 2011:609). Nun erwartet die Gesellschaft, welche definiert, welche
Hilfe Soziale Arbeit leisten soll, zusammen mit dieser Hilfe auch eine
Anpassung der Hilfeempfänger an die herrschenden Normen (z. B.
Bereitschaft zur eigenen Existenzsicherung), und von den Professionellen
der Sozialen Arbeit eine Kontrolle dieser Anpassung und gegebenenfalls
eine Disziplinierung der Klientinnen. So sind die Professionellen der
Sozialen Arbeit angehalten, »ein stets gefährdetes Gleichgewicht zwischen
den Rechtsansprüchen, Bedürfnissen und Interessen der Klienten einerseits
und den jeweils verfolgten sozialen Kontrollinteressen seitens öffentlicher
Steuerungsagenturen andererseits aufrecht zu erhalten« (Böhnisch/Lösch
1973:368). Professionelle der Sozialen Arbeit sind beiden Seiten verpflichtet:
der Gesellschaft als Auftraggeber und den Klientinnen und ihrer
Lebenswelt. Diese Loyalitätsbindung einerseits dem hilfesuchenden
Individuum und andererseits der Gesellschaft gegenüber wird als
widersprüchlich angesehen Thiersch hat sie einmal als »kontrollierte
Schizophrenie« bezeichnet (Thiersch 1986 zit. in Gängler 2011:620). Müller
verweist auf die Notwendigkeit, dass Sozialarbeiterinnen ihre Kontroll- und
Sanktionsfunktionen dem Klienten gegenüber transparent machen und die
dadurch entstehende Begrenztheit des Hilfeangebots offenlegen (vgl.
1991:119). Einzig Oevermann sieht in dieser doppelten Loyalitätsbindung
ein grundsätzliches Professionalisierungshindernis: Wenn die beiden
unterschiedlichen und sich widersprechenden Funktionsfokusse