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Das dritte Prinzip der Zumutbarkeit, Angemessenheit oder
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne besagt, dass Maßnahmen nur
getroffen werden können, wenn der damit verbundene Eingriff in das Leben
eines Menschen weniger schwer wiegt als die in Frage stehenden
öffentlichen Interessen. Das bedeutet, dass die Grenzen staatlichen
Handelns durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen der
Betroffenen und derer des Gemeinwesens zu ermitteln ist (vgl. Schwander
2009:53 f.; Trenczek et al. 2008:78 f.). Professionelle der Sozialen Arbeit
haben demnach ihr Eingriffshandeln dahingehend zu prüfen, ob die drei
aufgeführten Prinzipien kumulativ erfüllt sind. Sollte dies nicht der Fall sein,
kann kein diesbezüglicher Auftrag angenommen werden.
Das Prinzip Treu und Glauben weist insofern Grundrechtscharakter auf,
als Personen und damit in der Sozialen Arbeit alle Klienten Anspruch auf
Vertrauensschutz haben. Sie dürfen sich auf behördliche Zusagen,
Informationen und Verhalten verlassen können. Ebenso sind sie geschützt
vor Rechtsmissbrauch und dies scheint für das professionelle Handeln
besonders bedeutsam können sich dabei auf das Verbot des
widersprüchlichen Verhaltens verlassen. Dieses verpflichtet
Sozialarbeiterinnen dazu, konsequent und konsistent, also logisch,
zusammenhängend zu handeln (vgl. Schwander 2009:55). Bei der
Vorstellung des Konzepts Kooperative Prozessgestaltung wird dieser Punkt
noch einmal spezifisch aufgegriffen werden ( Kap. 7.1).
Gleichheitsgebot und Willkürverbot
Als eine der wichtigsten Verfassungsgrundsätze gelten das
Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot (vgl. Schwander 2009:56;
Trenczek et al. 2008:80). Danach ist Gleiches nach Maßgabe seiner
Gleichheit, Ungleiches nach Maßgabe seiner Ungleichheit zu behandeln.
Sozialpädagogen haben demzufolge ihr Leistungsangebot grundsätzlich in
gleicher Weise auszusprechen, bei Klienten, die für die Unterstützung sehr
dankbar sind, wie auch bei Klientinnen, die sehr eigenwillig sind oder ihre
Rechte aus den verschiedensten Gründen kaum kennen und für sich
reklamieren. Für Einzelfälle, die nicht mit andern zu vergleichen sind, sind
sehr individuelle Lösungen anzustreben, die die besonderen Verhältnisse,
die Biografie des einzelnen Menschen und seine Versuche zur Übernahme
von Selbstverantwortung entsprechend berücksichtigen. Trenczek et al.
weisen darauf hin, dass das Grundgesetz bereits festgelegt hat, dass
niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Rasse, Sprache,
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen und religiösen
Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden darf (vgl. 2008:80). Das
Willkürverbot richtet sich vor allem gegen die Verletzung von
Gerechtigkeitserwartungen. Unterstützungsleistungen sind also immer
darauf hin zu prüfen, ob sie für die Selbsthilfe unerlässlich und in diesem
Sinne haltbar sind, sie dürfen nicht willkürlich angesetzt werden z. B. weil
es einfacher erscheint und dadurch das Ziel schneller erreicht werden kann.
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