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In der Schweizerischen Rechtsordnung sind Menschenrechtsverträge
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Bestandteil des Schweizerischen Rechts (vgl. Pärli 2009:78). Darunter fallen
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neben der Menschenrechtserklärung die Antirassismuskonvention, der
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internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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(›Pakt I‹), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
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(›Pakt II‹), die UN-Kinderrechtskonvention, die europäische
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Menschenrechtskonvention, nicht aber die europäische Sozialcharta. Diese
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Menschenrechtsverträge werden formal als Grundrechte in der
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Bundesverfassung, den Kantonsverfassungen und den von der Schweiz
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ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen garantiert. Auf staatlicher Seite
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sind die internationalen Menschenrechtsverträge auf drei Ebenen
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verpflichtend. Unterlassungspflichten verlangen, dass der Staat die in den
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Menschenrechtsverträgen garantierten Rechte zu respektieren hat.
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Schutzpflichten beziehen sich auf die Forderung an den Staat zur Wahrung
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der Menschenrechte. Mit geeigneten Mitteln hat der Staat dafür zu sorgen,
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dass die Menschenrechte nicht verletzt werden. Unter Leistungspflichten
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werden Maßnahmen des Staates verstanden, die allen Menschen
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ermöglichen, in den Genuss der Menschenrechte zu gelangen. Bezüglich
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Sozialer Arbeit ist hier zu bemerken, dass sich damit der Staat zur
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Förderung der Gleichstellung zwischen Mann und Frau verpflichtet oder zur
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Herstellung von Chancengleichheit bei Zugang zur Bildung (vgl. Pärli
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2009:91 f.). Allerdings finden sich in den Menschenrechtsverträgen neben
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klaren (self-executing) viele nicht unmittelbar anwendbare Bestimmungen.
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Soziale Arbeit bewegt sich demnach in einem Feld, das sich grundsätzlich an
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den Menschenrechten orientiert; es ist jeweils fallweise zu prüfen, ob
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Menschenrechte eingehalten werden oder nicht und ob sie überhaupt
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einklagbar sind.
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Hintergrundfolie für professionelles Handeln in der Sozialen Arbeit
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bilden insbesondere bestimmte Grundrechte der Bundesverfassung (BV),
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wie Art. 7, Schutz der Menschenwürde, Art. 8 Rechtsgleichheit,
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Diskriminierungsverbot, Gleichstellung von Mann und Frau oder Art. 12
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Recht auf Hilfe in Notlagen. In Art. 35 Abs. 2 steht unter
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Grundrechtsbindung: Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die
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Grundrechte gebunden. Dies betrifft auch Private, die öffentliche Aufgaben
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übernehmen. In der Praxis der Sozialen Arbeit nehmen rechtliche Aspekte
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der Sozialversicherung, Sozialhilfe, des Kindesschutzes und der
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Vormundschaft eine gewichtige Rolle ein. Sie alle sind Ausdruck des
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Bekenntnisses zu einem »liberal-rechtsstaatlichen
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Sozialstaatsprinzip« (Pärli 2005:11). Dieses baut auf der Subsidiarität
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staatlicher Hilfeleistungen und stützt sich auf die Eigenverantwortung und
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private Initiative.
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Menschenrechte in Deutschland
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In Deutschland als Mitglied der EU steht das Europäische
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Gemeinschaftsrecht als ein supranationales Recht mit autonomer
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Rechtsordnung über jeglichem nationalen Recht. Teile dieses Rechts mit
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besonderer Bedeutung für die Soziale Arbeit sind die
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Freizügigkeitsabkommen (von der Schweiz mittlerweile auch
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angenommen), die Schengen Abkommen betr. Ausländer- und Asylrecht
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