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Das System der sozialen Sicherung ist in beiden Staaten unterschiedlich
geregelt. In Deutschland basiert die soziale Sicherung auf dem sog.
Sozialrecht, das vier Säulen umfasst: Vorsorge durch
Sozialversicherungssysteme; Versorgungssystem, Förderungssystem und
Hilfesysteme (vgl. Trenczek et al. 2008:84 f.). In der Schweiz liegt das
Sozialrecht teilweise in der Zuständigkeit des Bundes, teilweise in
derjenigen der Kantone. Das Sozialversicherungssystem ist auf
Bundesebene geregelt und wird durch wenige verfassungsmäßige
Sozialrechte ergänzt (Recht auf Hilfe in Notlagen, Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht und unentgeltliche Rechtspflege bei
Bedürftigkeit). Ebenfalls bundesrechtlich geregelt sind der Kindes- und
Erwachsenenschutz und sozialstaatlich motivierte Schutzbestimmungen im
Arbeits- und Mietvertragsrecht. Seit 2013 ist das neue Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Dieses sieht eine Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts der von Beeinträchtigungen betroffenen
und/oder von hilfsbedürftigen Personen vor. Ziel ist die Sicherung der
erforderlichen individuellen Unterstützung und das Vermeiden von
gesellschaftlichen Stigmatisierungen. Alle Entscheide in diesem Bereich
sind neu bei einer professionellen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) konzentriert. Das Sozialhilferecht dagegen ist, wie auch viele
weitere sozialstaatliche Verwaltungsnormen, kantonal geregelt. Die
einzelnen Kantone regeln also ihre Sozial(hilfe)ordnungen in einem
wesentlichen Masse in eigener Regie unter Wahrung des in der
Bundesverfassung verankerten Grundrechtsschutzes.
Im Zusammenhang mit der sozialen Gerechtigkeit ist insbesondere zu
beachten, dass Sozialarbeiterinnen sich an der sog. Einzelfallgerechtigkeit zu
orientieren haben, die mit Generalklauseln oder Ermessen Möglichkeiten
bieten, auf Härtefälle adäquat reagieren zu können. Das Sozialrecht, und
insbesondere das Sozialhilferecht, sind geprägt von solchen
Ermessensnormen. Schwander zitiert bei ihren Ausführungen den Art. 23
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (CH), in dem es heißt, dass
jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe
hat. In einem andern Artikel weist das Sozialhilfegesetz auf die Umstände
des Einzelfalls oder auf den Ermessenspielraum hin, indem artikuliert wird,
dass Mitarbeitende der Sozialdienste den Gegebenheiten des Einzelfalls
angemessen Rechnung tragen sollen (vgl. 2009:37). Daraus ergibt sich ein
nicht zu unterschätzender Handlungsspielraum für Professionelle der
Sozialen Arbeit, der durch realpolitische Vorgaben möglicherweise zwar
eingeschränkt ist, aber in sozialpolitischer Verantwortung kreativ
ausgestaltet werden soll.
4.2.2
Verfassungsgrundsätze
Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Schweiz sind demokratische
und soziale (Bundes-)Staaten. In Deutschland bildet das 1949
verabschiedete Grundgesetz die Rechtsgrundlage und weist den Charakter
einer Verfassung auf, wenngleich das Grundgesetz seine Bedeutung als
höchstrangige Rechtsquelle z. T. verloren hat und durch das europäische
Gemeinschaftsrecht ersetzt wird (vgl. Trenczek et al. 2008:39). Die neue
Bundesverfassung von 1999 bildet in der Schweiz die Grundlage für alle