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Das System der sozialen Sicherung ist in beiden Staaten unterschiedlich
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geregelt. In Deutschland basiert die soziale Sicherung auf dem sog.
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Sozialrecht, das vier Säulen umfasst: Vorsorge durch
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Sozialversicherungssysteme; Versorgungssystem, Förderungssystem und
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Hilfesysteme (vgl. Trenczek et al. 2008:84 f.). In der Schweiz liegt das
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Sozialrecht teilweise in der Zuständigkeit des Bundes, teilweise in
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derjenigen der Kantone. Das Sozialversicherungssystem ist auf
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Bundesebene geregelt und wird durch wenige verfassungsmäßige
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Sozialrechte ergänzt (Recht auf Hilfe in Notlagen, Anspruch auf
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unentgeltlichen Grundschulunterricht und unentgeltliche Rechtspflege bei
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Bedürftigkeit). Ebenfalls bundesrechtlich geregelt sind der Kindes- und
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Erwachsenenschutz und sozialstaatlich motivierte Schutzbestimmungen im
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Arbeits- und Mietvertragsrecht. Seit 2013 ist das neue Kindes- und
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Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Dieses sieht eine Stärkung des
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Selbstbestimmungsrechts der von Beeinträchtigungen betroffenen
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und/oder von hilfsbedürftigen Personen vor. Ziel ist die Sicherung der
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erforderlichen individuellen Unterstützung und das Vermeiden von
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gesellschaftlichen Stigmatisierungen. Alle Entscheide in diesem Bereich
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sind neu bei einer professionellen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
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(KESB) konzentriert. Das Sozialhilferecht dagegen ist, wie auch viele
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weitere sozialstaatliche Verwaltungsnormen, kantonal geregelt. Die
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einzelnen Kantone regeln also ihre Sozial(hilfe)ordnungen in einem
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wesentlichen Masse in eigener Regie unter Wahrung des in der
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Bundesverfassung verankerten Grundrechtsschutzes.
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Im Zusammenhang mit der sozialen Gerechtigkeit ist insbesondere zu
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beachten, dass Sozialarbeiterinnen sich an der sog. Einzelfallgerechtigkeit zu
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orientieren haben, die mit Generalklauseln oder Ermessen Möglichkeiten
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bieten, auf Härtefälle adäquat reagieren zu können. Das Sozialrecht, und
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insbesondere das Sozialhilferecht, sind geprägt von solchen
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Ermessensnormen. Schwander zitiert bei ihren Ausführungen den Art. 23
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Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (CH), in dem es heißt, dass
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jede bedürftige Person Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe
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hat. In einem andern Artikel weist das Sozialhilfegesetz auf die Umstände
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des Einzelfalls oder auf den Ermessenspielraum hin, indem artikuliert wird,
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dass Mitarbeitende der Sozialdienste den Gegebenheiten des Einzelfalls
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angemessen Rechnung tragen sollen (vgl. 2009:37). Daraus ergibt sich ein
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nicht zu unterschätzender Handlungsspielraum für Professionelle der
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Sozialen Arbeit, der durch realpolitische Vorgaben möglicherweise zwar
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eingeschränkt ist, aber in sozialpolitischer Verantwortung kreativ
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ausgestaltet werden soll.
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4.2.2
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Verfassungsgrundsätze
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Die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Schweiz sind demokratische
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und soziale (Bundes-)Staaten. In Deutschland bildet das 1949
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verabschiedete Grundgesetz die Rechtsgrundlage und weist den Charakter
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einer Verfassung auf, wenngleich das Grundgesetz seine Bedeutung als
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höchstrangige Rechtsquelle z. T. verloren hat und durch das europäische
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Gemeinschaftsrecht ersetzt wird (vgl. Trenczek et al. 2008:39). Die neue
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Bundesverfassung von 1999 bildet in der Schweiz die Grundlage für alle
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