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Traumapädagogische Angebote

SGB VIII). In einer solchen Konstellation sind von den Fachkräften sowohl die erzieherischen Zielsetzungen zu bearbeiten als auch die bestehenden bzw. drohenden Teilhabebeeinträchtigungen. Hieran lässt sich schon erkennen, dass es besonderer und spezialisierter Konzepte bedarf, um diese hohen Ansprüche zu erfüllen. Die Verfahren zur Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Eingliederungshilfe ähneln sich in den Jugendämtern. Deshalb werden an dieser Stelle nicht die einzelnen Verfahrensschritte aufgeführt, welche zu einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durchzuführen sind. Vielmehr ist es notwendig, sich immer wieder den Gesetzesterminus in Erinnerung zu rufen. Laut Gesetzestext haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn • die seelische Gesundheit • mit hoher Wahrscheinlichkeit • länger als sechs Monate • von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht • und daher • die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Dies gilt auch für drohende seelische Behinderungen. Die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Feststellungen sind dabei aufgeteilt. Das Abweichen der seelischen Gesundheit diagnostiziert ein erfahrener (Fach-)Arzt bzw. ein Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Die Teilhabebeeinträchtigung stellt das Jugendamt unter angemessener Berücksichtigung ggf. erfolgter Feststellungen in der fachärztlichen/gutachtlichen Stellungnahme fest. Mit dem Bundesteilhabegesetz sind die Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 SGB IX gefordert zur Ermittlung des individuellen Bedarfs standardisierte Arbeitsmittel, wie beispielsweise die Sozialpädagogische Diagnose-Tabelle­­ Teilhabe (vgl. ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt 2020) zu nutzen. Zwar sind die Jugendämter nicht verpflichtet ein ICF- bzw. ICF-CY-basiertes Instrument zu verwenden, allerdings erscheint dies v. a. im Hinblick auf die Kooperation mit anderen Rehabilitationsträgern empfehlenswert. Erst wenn beide Tatbestände das Abweichen der seelischen Gesundheit und die daraus resultierende (drohende) Teilhabebeeinträchtigung kumulativ erfüllt sind, liegt eine (drohende) seelische Behinderung vor. Die Gesamtfeststellung trifft das Jugendamt. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Eingliederungshilfe ein Tatbestand ist, aber damit noch keine Leistungsform verbunden ist! Die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung kann in allen geeigneten Formen erbracht werden, im gesamten Leistungsspektrum des SGB VIII, weit über den Kanon der Hilfen zur Erziehung hinaus. Zudem öffnet § 35a Abs. 3 SGB VIII den Zugang zum Leistungskatalog im Teil 2 SGB IX. Wie die notwendige und geeignete Hilfestellung ausgestaltet wird, ist im Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII zwischen allen