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Gesetzliche Grundlagen
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Zurückgezogenheit, Zeitgitterstörungen bis hin zur Dissoziation reichen und sich
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insbesondere in der Alltagsbewältigung und der Beziehungsgestaltung zeigen.
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Hinzu kommen Gefühle des Kontrollverlusts, sprachliche Hürden, kulturelle Besonderheiten und eine restriktive Asylgesetzgebung, die sich negativ auf die Weiterentwicklung und Bewältigung der traumatischen Prozesse auswirken. So bedeutet die Begleitung der Kinder und Jugendlichen in der Jugendhilfe für
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pädagogische Fachkräfte eine ganz besondere menschliche, berufliche und auch
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gesellschaftspolitische Herausforderung. Dies führt zwangsläufig dazu, dass ein
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erweitertes pädagogisches Handwerkszeug benötigt wird, wie die Traumapädagogik es anbietet. Darin ist die Notwendigkeit eingebunden, die eigene professionelle Haltung bewusst zu gestalten, einzunehmen und sich politisch und selbstfürsorglich zu positionieren.
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Gesetzliche Grundlagen
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Als die ersten jungen Geflüchteten 1979 in die Bundesrepublik einreisten, wurde
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der Begriff »unbegleitete Minderjährige« verwendet. In den Richtlinien zum internationalen Schutz des Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen UNHCR werden sie definiert als
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»Kinder, die von beiden Elternteilen und anderen Angehörigen getrennt wurden
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und von keinem Erwachsenen betreut werden, der nach dem Gesetz oder der
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Tradition hierfür zuständig ist« (UNHCR 2009, S. 5).
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In der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 des Rats der europäischen Union werden »unbegleitete Minderjährige« definiert als
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»Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung
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eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen, solange sie
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nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden,
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nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind« (BaMF
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2008, S. 13).
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Die Jugendämter sind zur Inobhutnahme von Minderjährigen nach § 42 SGB VIII
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verpflichtet. 2005 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die unbegleitete Einreise als
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Gefährdung des Kindeswohls zu werten ist (§ 42 Abs. 1 (3) SGB VIII).
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Im Rahmen der internationalen gesetzlichen Grundlagen gehören neben der
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Genfer Flüchtlingskonvention die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) aus dem
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