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Gesetzliche Grundlagen
Zurückgezogenheit, Zeitgitterstörungen bis hin zur Dissoziation reichen und sich
insbesondere in der Alltagsbewältigung und der Beziehungsgestaltung zeigen.
Hinzu kommen Gefühle des Kontrollverlusts, sprachliche Hürden, kulturelle Besonderheiten und eine restriktive Asylgesetzgebung, die sich negativ auf die Weiterentwicklung und Bewältigung der traumatischen Prozesse auswirken. So bedeutet die Begleitung der Kinder und Jugendlichen in der Jugendhilfe für
pädagogische Fachkräfte eine ganz besondere menschliche, berufliche und auch
gesellschaftspolitische Herausforderung. Dies führt zwangsläufig dazu, dass ein
erweitertes pädagogisches Handwerkszeug benötigt wird, wie die Traumapädagogik es anbietet. Darin ist die Notwendigkeit eingebunden, die eigene professionelle Haltung bewusst zu gestalten, einzunehmen und sich politisch und selbstfürsorglich zu positionieren.
Gesetzliche Grundlagen
Als die ersten jungen Geflüchteten 1979 in die Bundesrepublik einreisten, wurde
der Begriff »unbegleitete Minderjährige« verwendet. In den Richtlinien zum internationalen Schutz des Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen UNHCR werden sie definiert als
»Kinder, die von beiden Elternteilen und anderen Angehörigen getrennt wurden
und von keinem Erwachsenen betreut werden, der nach dem Gesetz oder der
Tradition hierfür zuständig ist« (UNHCR 2009, S. 5).
In der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 des Rats der europäischen Union werden »unbegleitete Minderjährige« definiert als
»Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter 18 Jahren, die ohne Begleitung
eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen, solange sie
nicht tatsächlich in die Obhut einer solchen Person genommen werden; hierzu gehören auch Minderjährige, die ohne Begleitung zurückgelassen werden,
nachdem sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind« (BaMF
2008, S. 13).
Die Jugendämter sind zur Inobhutnahme von Minderjährigen nach § 42 SGB VIII
verpflichtet. 2005 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die unbegleitete Einreise als
Gefährdung des Kindeswohls zu werten ist (§ 42 Abs. 1 (3) SGB VIII).
Im Rahmen der internationalen gesetzlichen Grundlagen gehören neben der
Genfer Flüchtlingskonvention die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) aus dem
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