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Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch das KJSG
Besondere an zwei Stellen der Checkliste wird die Bedeutung von Partizipation sichtbar: einerseits an altersangemessenen Formen der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Kommunikations- und Entscheidungsprozessen und andererseits an der Beteiligung von Kindern/Jugendlichen bei der Entwicklung des Präventionskonzepts.
Neue gesetzliche Regelungen zur Partizipation durch das KJSG Abschließend ein Blick auf die neuen Regelungen zur Partizipation im Rahmen der SGB-VIII-Novellierung und dem daraus resultierenden KJSG (Bundestag 2021). Die weitreichendste Veränderung bringt der neue § 4a über »Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung« mit sich. Durch ihn soll »die Augenhöhe« zwischen Adressatinnen und Professionellen im Hilfesystem maßgeblich gefördert werden. Darüber hinaus wird das Ziel der Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen betont, beispielsweise in § 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 Nr. 2 (neu) und in § 24 Abs. 1 Nr. 1 KJSG. Auch der uneingeschränkte Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3 KJSG trägt zur Stärkung der Stellung von jungen Menschen bei. Die wissenschaftliche Begleitung des Dialogprozesses zur Novellierung ergab, dass Hilfeadressatinnen des Öfteren in einer für sie nicht verständlichen, nicht nachvollziehbaren oder nicht wahrnehmbaren Form informiert werden (Feist-Ortmanns/Macsenaere 2020). Diesem Befund sollen zudem mehrere Regelungen des KJSG entgegenwirken: § 8 Beteiligung und Beratung: Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form. § 10a Beratung: Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten. § 36 Hilfeplan: Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
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