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Einleitung
Partizipation
Michael Macsenaere
Einleitung
Partizipation ist in aller Munde. Und das ist auch gut so, wie die empirischen Belege aus der Wirkungsforschung zeigen. Auch die UN-Kinderrechtskonvention
und das SGB VIII sprechen sich unmissverständlich für Partizipation aus. So formuliert die UN-Kinderrechtskonvention (BMFSFJ 2014) beispielsweise das Recht
des Kindes auf freie Meinungsäußerung, »sich eine eigene Meinung zu bilden, […]
diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern«
(BMFSFJ 2014, Artikel 12) dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich ungeachtet
der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift
oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben (Artikel 13) und das Recht »auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben« (Artikel 31).
Auch das SGB VIII gibt Partizipationsbestrebungen breiten Raum: »Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe
zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen« (§ 5); »Kinder und Jugendliche
sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen«; »Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
das Jugendamt zu wenden« (§ 8); »[…] [D]as Kind oder der Jugendliche sind vor
der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen
Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen«; »Ist
Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten
Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der
Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind« (§ 36).
Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu erteilen, wenn »zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete
Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen
Angelegenheiten Anwendung [statt]finden« (§ 45).
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