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Einleitung
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Partizipation
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Michael Macsenaere
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Einleitung
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Partizipation ist in aller Munde. Und das ist auch gut so, wie die empirischen Belege aus der Wirkungsforschung zeigen. Auch die UN-Kinderrechtskonvention
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und das SGB VIII sprechen sich unmissverständlich für Partizipation aus. So formuliert die UN-Kinderrechtskonvention (BMFSFJ 2014) beispielsweise das Recht
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des Kindes auf freie Meinungsäußerung, »sich eine eigene Meinung zu bilden, […]
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diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern«
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(BMFSFJ 2014, Artikel 12) – dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich ungeachtet
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der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift
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oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben (Artikel 13) – und das Recht »auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben« (Artikel 31).
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Auch das SGB VIII gibt Partizipationsbestrebungen breiten Raum: »Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe
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zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen« (§ 5); »Kinder und Jugendliche
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sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen«; »Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
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das Jugendamt zu wenden« (§ 8); »[…] [D]as Kind oder der Jugendliche sind vor
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der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen
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Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen«; »Ist
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Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten
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Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der
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Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind« (§ 36).
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Eine Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist zu erteilen, wenn »zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete
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Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen
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Angelegenheiten Anwendung [statt]finden« (§ 45).
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