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Konsequenzen für die Jugendhilfe
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Hier ist also im Gesetz einerseits die präventive Ausrichtung der Kinder- und
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Jugendhilfe deutlich angesprochen, auch ihre Dienstleistungsfunktion, aber
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auch ihre grundlegende Schutzfunktion. Man kann aber sagen, dass dann im
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weiteren Gesetzestext die Leistungsfunktionen sehr viel deutlicher ausbuchstabiert werden als die präventiven und die schützenden Funktionen. Das
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hängt auch damit zusammen, dass das 1991 vom KJHG abgelöste Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) die Leistungen der Jugendhilfe eigentlich nur in zwei
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Paragraphen kursorisch beschrieb und sich ansonsten vor allem mit Organisationsnormen und Eingriffsbefugnissen befasste. Das KJHG wurde deshalb damals unter die Leitformel „Vom Eingriffsrecht zum Leistungsrecht“
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gestellt. Diese grundlegende Orientierung hat sich eindeutig als produktiv
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und sinnvoll erwiesen.
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Allerdings zeigte es sich in der Praxis, dass es vielerorts Probleme bei der
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Wahrnehmung des - ja nach wie vor geltenden - Schutzauftrags der Kinderund Jugendhilfe gab. In den jugendhilferechtlichen Debatten der letzten Jahre
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ist auf dieses Problem Bezug genommen worden. Im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK (BR-Drs. 444/05) - wurde deshalb der
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bessere Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl ein
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Schwerpunkt der Neuregelungen (§§ 8 a, 42 und 72 a). Die damit intendierte
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größere Rechtsklarheit ist sinnvoll und zu begrüßen.
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Die präventiven Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind ihrer Natur
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nach schwer in bundesgesetzlichen Normen zu konkretisieren. Der allgemeine Präventionsauftrag legitimiert zwar jedes sinnvolle Handeln der Kinderund Jugendhilfe, das dieser Zielvorstellung dient; die Jugendämter oder auch
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die freien Träger könnten also jede Menge präventiver Angebote oder Strukturen schaffen. Das praktische Problem ist nur, dass angesichts der prekären
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Situation der öffentlichen Haushalte für Aufgaben, auf die keine individuellen Rechtsansprüche bestehen (vgl. Wabnitz 2005), nur in relativ geringem
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Umfang Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Indiz hierfür ist z.B., dass
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für die explizit präventiv ausgerichteten Aufgaben der allgemeinen Fördeȱ ȱ ȱ ȱ ŘŖŖřȱ ȱ ȱ ȱ ȱ şŖȱ ǯȱ ǧȱ ȱ
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wurden. Das sind 0,4 % der Gesamtausgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
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Im Hinblick auf den Problemkomplex häusliche Gewalt lassen sich die
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Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe mit Monika Weber (2005: 69) so konkretisieren:
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a. häuslicher Gewalt vorzubeugen (…z. B. durch Informationsveranstaltungen für Eltern,
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Fortbildungen für Professionelle oder Projektwochen in Schulen)
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b. bestehende Gewalthandlungen so früh wie möglich zu erkennen, zu beenden und den
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£ȱȱěȱ ȱȱ ȱ£ȱǻdz£ǯǯȱȱȱȱ senintervention bei einem Polizeieinsatz) sowie
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c. Unterstützung zu bieten bei der Aufarbeitung häuslicher Gewalterfahrungen, um langfristigen Benachteiligungen und Folgeschäden entgegenzuwirken … Dazu gehören einerseits
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Angebote, welche die nicht-schlagenden Elternteile in ihrer Erziehungsfähigkeit stützen und
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