2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/272.md

38 lines
3.0 KiB
Markdown

274
Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
Trennung in der Lage und willens sind, einvernehmlich oder mindestens
kompromissbereit zum Wohle des/der Kind/er zusammenzuwirken. Ist nach
einer Trennung aber ein so hohes Konfliktniveau vorhanden, dass die Eltern
keine einvernehmliche Lösung im Interesse ihre Kinder finden können, so
kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils dessen Befugnis zum
Umgang regeln (§ 1628 BGB). Ebenso ist für sämtliche Beschränkungen des
Umgangsrechts das Familiengericht zuständig. Eine Umgangseinschränkung
auf kurze oder längere Zeit ist jedoch nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (z.B. bei sexuellem Missbrauch, früheren Entführungen oder
deren Androhungen, Androhung von Gewalt und/oder Gewalthandlungen).
Weiterhin kann das Gericht anordnen, dass der Umgang nur als begleiteter
Umgang in Anwesenheit mitwirkungsbereiter Dritter stattfinden darf (§ 1684
Abs. 4 BGB), er kann auch mittels Androhung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs.
1 FGG) erzwungen werden.
Begleiteter Umgang zielt ab auf die Anbahnung, Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung zu den oben genannten Personen und soll einen Kontakt sichern, der selbständig nicht zustande käme. Begleiteter Umgang kommt entweder durch außergerichtliche
Antragstellung beim Jugendamt zustande oder als Anordnung durch das
Familiengericht. Die Maßnahmeträger - in Berlin entweder das Jugendamt,
die Erziehungsberatungsstellen oder ein freier Träger - stellen die Rahmenbedingungen für die Durchführung des begleiteten Umgangs bereit. Der/die
Umgangsbegleiter/in „moderiert“ die Umgänge im Hinblick auf die Ziele der
Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird in den meisten Fällen von einer
Beratung der Eltern (und evtl. der Kinder und weiterer für das Kind wichtiger
Bezugspersonen) flankiert (vgl. Staatsinstitut für Frühpädagogik 2001).
Differenzierung von hochstrittigen Fällen und Fällen häuslicher Gewalt
Begleiteter Umgang in hochstrittigen Fällen muss unseren Erfahrungen nach
strikt von Fällen häuslicher Gewalt unterschieden werden. Bei hochstrittigen
Fällen handelt es sich um lang anhaltende Paarkonflikte und tiefe, gegenseitige Enttäuschung und Verbitterung sowie Drohungen und eventuell erstmalige oder einmalige gewalttätige Übergriffe. Hochstrittige Paare sind nach
einer Trennung oftmals nicht in der Lage, ihre negativen Dynamiken auf der
Paarebene aus der Gestaltung des Umgangs mit den Kindern herauszuhalten.
Die Streitereien gehen nach der Trennung weiter, die Kinder werden funktionalisiert und in die Konflikte miteinbezogen. Alte und bekannte Eskalationsmuster werden aktualisiert und weiter verfolgt. Absprachen werden nicht
eingehalten, Umgangsregelungen boykottiert und juristische Kämpfe gehen
unter Umständen jahrelang weiter. Der begleitete Umgang bei hochstrittigen
Fällen hat unserer Erfahrung nach dann eine Chance, wenn die verhärteten
Paarkonflikte durch Beratungsgespräche zum Wohle der Kinder „beiseite ge-