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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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Zusammenfassung und Fazit
Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Intention der Förderung gemeinsamer Elternverantwortung nach einer Trennung der Partner, haben sich die
gemeinsame Sorgeform und die Anordnung des Umgangs des Kindes mit
beiden Elternteilen in streitigen familienrechtlichen Verfahren als richtungsweisend herausgebildet. Insbesondere der Vorrang des uneingeschränkten
Umgangs mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ist ein gewichtiger Bestandteil der Stärkung auch von Kinderrechten. Dem gegenüber mehren sich
in den letzten Jahren Stimmen aus der Wissenschaft und Praxis, die dieses
Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung und die Regelvermutung
der kindeswohlförderlichen Wirkung von Umgangskontakten in Fällen häuslicher Gewalt in Frage stellen.
Forschungsergebnisse aus dem Ausland haben bereits vor Jahren darauf
hingewiesen, dass es einen nicht unerheblichen Überschneidungsbereich zwischen häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung gibt, dass häusliche Gewalt häufig durch eine Wiederholungsgefahr geprägt ist und die Gefahr von
Wiederholung und Steigerung der Gewalt in Trennungsphasen zunehmen
kann. Auch ein Zusammenhang zwischen dem Miterleben von Gewalt gegen
ein Elternteil und der Herausbildung kindlicher Verhaltensauffälligkeiten ist
mittlerweile wissenschaftlich belegt. Es werden für diese Fälle Forderungen
nach der gerichtlichen Überprüfung einer Notwendigkeit von Schutzräumen
durch eine zeitlich befristete Aussetzung des Umgangsrechts sowie die Frage
nach der Qualität der Umgangskontakte erhoben.
In Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit von gemeinsamer Sorgeform und
häuslicher Gewalt nimmt die juristische Literatur zunehmend Bezug auf diese
Erkenntnisse. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist eine Tendenz
zu verzeichnen, die gemeinsame Sorgeform in Fällen körperlicher Gewalt abzulehnen. In Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es derzeit
weder eine einheitliche Verfahrensweise in der Berücksichtigung häuslicher
Gewalt noch einen erkennbaren Einfluss der Forschungsergebnisse zu Art
und Ausmaß häuslicher Gewalt.
Um umfassenden Kinderschutz zu gewährleisten, müssen in diesen Fällen
Aspekte von Sicherheit der Kinder und auch des gewaltbetroffenen Elternteils als Versorger dieser Kinder in gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie mögliche Auswirkungen des Miterlebens von
häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl nicht nur im Einzelfall sondern regelmäßig und systematisch abgeklärt und berücksichtigt werden. Die Beteiligten
brauchen die Möglichkeit der Unterstützung bei der Umsetzung dieser Entscheidungen. Dies setzt voraus:
ȡ Die weitere Erhöhung des Kenntnisstandes zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt in Gerichten und Jugendämtern.