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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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der Wohnung des Opfers aufzuhalten, Orte, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, zum Beispiel auch Kindergärten oder Schulen, nicht aufzusuchen
oder es zu unterlassen, Kontakt mit dem Opfer herzustellen.
§ 2 Gewaltschutzgesetz
Ergänzend wirkt § 2 Gewaltschutzgesetz. Lebt die verletzte oder bedrohte
Person mit dem Täter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt,
hierbei spielt es keine Rolle, ob die Parteien verheiratet sind oder nicht, hat sie
einen Anspruch auf zumindest zeitweise Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung. Die Verletzung muss entweder schwerwiegend
sein, so dass ein weiteres Zusammenleben mit dem Täter bereits nach einem
einmaligen Übergriff unzumutbar ist, oder es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen. Wurde die geschädigte Person „nur“ bedroht, besteht die weitere rechtliche Voraussetzung, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich
ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Begriff der unbilligen Härte ist
ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht definiert,
aber anhand eines Beispiels konkretisiert wird. Hier besteht eine Schnittstelle
zum Kindeswohl.60
Verbindungslinien zum Kindeswohl und der Jugendhilfe
Die unbillige Härte im Rahmen einer Wohnungszuweisung an eine bedrohte
Person kann dann gegeben sein, wenn das Wohl eines im Haushalt lebenden
Kindes beeinträchtigt ist. In der Kommentarliteratur wird dies mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern begründet und vereinzelt darauf
hingewiesen, dass „das Miterleben von gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen ihren Eltern (..) zur Traumatisierung führen kann.“61
Darüber hinaus verankert das Gewaltschutzgesetz die Beteiligung des Jugendamtes in bestimmten Verfahrenskonstellationen. Nach § 49a II FGG soll
das Familiengericht das zuständige Jugendamt in einem Verfahren zur Überlassung der Ehewohnung anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben und
der Antrag zur Überlassung abgelehnt wird.
Die rechtstatsächliche Untersuchung zum Gewaltschutzgesetz hat im Rahmen einer Befragung von insgesamt 215 weiblichen und 19 männlichen Antragstellern festgestellt, dass in knapp zwei Drittel der Fälle, in denen auch
60 Sind die Partner verheiratet und möchten sich trennen, findet sich in § 1361 II BGB für
den verletzten oder bedrohten Partner ein ähnlich formulierter Anspruch auf Überlassung der
gemeinsamen Ehewohnung zur alleinigen Nutzung. Auch hier werden die Voraussetzung der
„unbilligen Härte“ und der Bezug zum Kindeswohl formuliert.
61
Palandt/Brudermüller 2005, § 2 GewSchG, Rz.15