2026-001/documents/theory/diagnostics/handbuch-kinder-und-haeusliche-gewalt/pages/453.md

42 lines
2.5 KiB
Markdown
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

456
Konsequenzen und Perspektiven
und verantwortlichen Ressorts ihren Beitrag zur Bekämpfung von häuslicher
Gewalt gegen Frauen und ihre Kinder leisten. Alles Andere wäre ein Rückfall in den Bewusstseinsstand der 70er Jahre, in denen häusliche Gewalt als
vermeintliche Frauenfrage behandelt wurde. Frauenbewegung und Gleichstellungspolitik haben vieles bewirkt; ob tatsächlich vieles erreicht werden
kann im Sinne einer nachhaltigen Verankerung des Themas Gewalt gegen
Frauen und ihre Kinder bei den fachlich zuständigen Ressorts und Stellen,
liegt entscheidend in deren Verantwortung. Hier sind die Grenzen der Gleichstellungspolitik erreicht.
Im vorliegenden Beitrag soll diese Entwicklung nachvollzogen werden,
außerdem sollen Fragestellungen und Perspektiven für die Weiterarbeit zum
Thema häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder aufgezeigt werden.
Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen als Katalysator für die Thematik häusliche Gewalt gegen Frauen
und ihre Kinder
Kompetenzen des Bundes
Der Bund hat im Bereich der sozialen Fragen nur bestimmte, begrenzte Zuständigkeiten, sowohl was die Gesetzgebung als auch die Bereitstellung einer entsprechenden Infrastruktur von Unterstützungseinrichtungen betrifft.
So muss z.B. für Gesetzgebungsvorhaben die Materie in die ausschließliche3
oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes4 fallen. In den
Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fällt beispielsweise das „Gesetz
zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung“5, kurz
als „Gewaltschutzgesetz“ nach seinem zentralen Teil bekannt. Damit ist die
Möglichkeit gegeben, bei (häuslicher) Gewalt Schutzanordnungen durch das
Zivilgericht zu erhalten und unter bestimmten Umständen den Gewalttäter
aus der Wohnung zu weisen; die Schutzmöglichkeiten der Betroffenen sind
damit entscheidend verbessert worden. —Ž›œȱŠ•œȱ’—ȱ[œŽ››Ž’Œ‘ȱ”˜——ŽȱŽ›ȱ
Bund mangels Zuständigkeit für das Polizeirecht jedoch nicht zentral solche
Wegweisungsbefugnisse für die Polizei gesetzlich regeln, so dass es diesbezüglich Sache der Bundesländer war und ist, hier tätig zu werden. Regeln konnte
der Bund wegen seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das bürgerliche
3
Vgl. u.a. Art. 73, 105 Abs. 1, 143a, 143b GG.
4
Nach Art. 74, 74a, 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG.
5 BGBl. 2001 I, S. 3513; zu den Einzelheiten vgl. Schweikert/Baer 2002: Das neue Gewaltschutzrecht.