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Fathering After Violence
405
änderungspotenzialen eines Täterkurses zu vermitteln. Nicht selten machen
sich Frauen zu große Hoffnungen, dass eine bloße Kursteilnahme Sicherheit
vor erneuter Gewalt bedeute. Hier muss eine verantwortliche Beratungsstelle
die Grenzen von Täterarbeit verdeutlichen und der Frau die Möglichkeiten
unterbreiten, für sich eigenständige, weitergehende Schutzmaßnahmen zu
organisieren.
Zugänge
Familiengerichtliche Beschlüsse werden bislang kaum als Grundlage für Weisungen in Soziale Trainingskurse genutzt. Eine, bei der Berliner Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (BIG) angesiedelte Arbeitsgruppe, erarbeitet
seit 2004 Anregungen für FamilienrichterInnen zur Verfahrensgestaltung bei
häuslicher Gewalt. Die Bearbeitung der Gewaltneigung des Täters kann ein
Bestandteil der Prävention sein, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen. Ordnet das Gericht beispielsweise einen begleiteten
Umgang an, sollte vor der Anordnung des begleiteten Umgangs sicher gestellt
werden, dass der Täter Maßnahmen ergreift, um zukünftige Gewalttaten gegenüber der Kindesmutter oder den Kindern auszuschließen. Nach Kreyssig
kann man auf der Basis des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vom Täter erwarten, dass
er „Angebote, sich mit seinem Gewaltproblem zu befassen, wahrnimmt und
sein Verhalten ändert, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen“ (Kreyssig 2002: 141). BIG empfiehlt den Jugendämtern in Fällen
häuslicher Gewalt:
„Männer können ihren Veränderungswillen auch unter Beweis stellen, indem sie an MaߗŠ‘–Ž—ȱŽ’•—Ž‘–Ž—ǰȱ’—ȱŽ›Ž—ȱ’ĴŽ•™ž—”ȱ’ŽȱžœŽ’—Š—Ž›œŽ£ž—ȱ–’ȱ’‘›Ž–ȱŽ Š•Ĵ§’Ž—ȱ
Verhalten steht. Dies kann z.B. ein Sozialer Trainingskurs bei einer Beratungsstelle für geŠ•Ĵ§’Žȱ§——Ž›ȱœŽ’—ǰȱŽ’—ȱ—’Ȭ Ž Š•Ȭ›Š’—’—ȱ˜Ž›ȱŽ’—ȱœ˜£’Š•‘Ž›Š™Žž’œŒ‘Ž›ȱ›˜£ŽœœǯȱŠœȱ
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In Einzelfällen machen Jugendämter in Berlin bisher schon von der Möglichkeit Gebrauch, gewalttätigen Männern die Teilnahme an Anti-GewaltBeratungen bzw. Sozialen Trainingskursen mit Nachdruck zu empfehlen. In
entsprechenden Hilfekonferenzen, an denen in diesen Fällen auch die Täterberatungsstelle teilnimmt, wird ein Hilfeplan abgesprochen, zu dem auch verpflichtende Beratungen bzw. die Teilnahme an Kursen gehören können. Der
Umgang mit den Kindern kann an die verbindliche Teilnahme an einem Täterprogramm geknüpft werden (vgl. die Berliner Diskussionen, die in Landesjugendamt Berlin/Sozialpädagogische Fortbildung 2002 dokumentiert sind).
Laut Aussage von Berliner Jugendämtern wurde die Erfahrung gemacht,
dass in strittigen Trennungs- und Scheidungsverfahren sowie in Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht häusliche Gewalttaten nicht selten