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Unterstützung für Mädchen und Jungen bei häuslicher Gewalt
übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist. Diese polizeiliche Maßnahme der Informationsweitergabe an die Jugendbehörden wird
auch der Kindesmutter transparent gemacht. Neben der möglichen frühzeitigen Krisenintervention und psychosozialen Betreuung betroffener Familien
durch die Jugendbehörde, soll dieser erzeugte Druck der Kindesmutter ermöglichen, einen Blick für die Not ihrer Kinder und die damit verbundene
Verantwortung zu bekommen.
Mit den neuen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Polizei- und Zivilrechtes, wie auch in den Richtlinien zum Strafverfahren soll erreicht werden,
dass
• Täter erfahren, dass Gewalt in Beziehungen keine Privatangelegenheit
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• Opfer häuslicher Gewalt in dem Bewusstsein gestärkt werden, dass
staatliche Stellen Hilfe leisten,
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verhindert werden kann
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• eine konsequente Strafverfolgung gewährleistet wird,
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ein nachhaltiger Beitrag zum Opferschutz und zur Verhinderung weiŽ›Ž›ȱ Ž Š•ĴŠŽ—ȱŽ•Ž’œŽȱ ’›ǯ
Neben einem geeigneten und aufeinander abgestimmten Regelwerk bedarf es
jedoch auch bestimmter Voraussetzungen innerhalb der Organisation Polizei,
um die genannten Ziele erreichen zu können. Dabei geht es in erster Linie
um eine Optimierung der fachlichen und sozialen Kompetenz der eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten, innerhalb ihrer Zuständigkeiten bei der
Einsatzbewältigung und Ermittlungstätigkeit in Fällen der Häuslichen Gewalt.
Dies erfordert eine umfassende und kontinuierliche polizeiinterne Ausund Fortbildung zum Thema, die neben fundierten Rechtskenntnissen, die
Täter- und Opferdynamiken in gewachsenen Gewaltbeziehungen berücksichtigt sowie die Auswirkungen vorgelebter Gewalt auf die in der Beziehung
lebenden Kinder und Jugendlichen aufgreift. Ziel ist auch die erforderliche
Handlungssicherheit bei eingesetzten Beamtinnen und Beamten.
Darüber hinaus bedarf es einer Mitwirkung der Polizei in örtlich vorhandenen multiprofessionellen Vernetzungen zur Prävention und Intervention
bei Häuslicher Gewalt. Dies ermöglicht die Bündelung von benötigten sozialpädagogischen, erzieherischen, psychologischen, polizeilichen, juristischen
und medizinischen Kompetenzen und ist eine Grundvoraussetzung für die
abgestimmte Kooperation der unterschiedlichen Institutionen mit ihren spezifischen Aufgaben, Handlungsmöglichkeiten und Grenzen.