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167 Luise Hartwig Auftrag und Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt

Einleitung Die Jugendhilfe besteht aus staatlichen (öffentliche Träger) und nicht staatlichen (freie Träger) Diensten, Angeboten und Einrichtungen zur Erziehung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien. Sie ist gesetzlich im SGB VIII geregelt und hat einen Handlungsauftrag im Hinblick auf die Verbesserung der Sozialisationsbedingungen für die nachwachsende Generation. Insoweit ist die Jugendhilfe bei häuslicher Gewalt immer dann zuständig, wenn Kinder in dem Haushalt mit Partnergewalt leben. Bei dem Phänomen häusliche Gewalt ist insoweit die Prüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung grundsätzlich geboten. Unabhängig davon, ob das Kind selbst von Gewalthandlungen unmittelbar betroffen ist oder nicht. Gewalt gegen Frauen korreliert häufig mit Gewalt gegen Kinder: Vergewaltigung und Misshandlung von Frauen durch ihre Partner, Ehemänner, Freunde (auch ehemalige); sexueller Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung von Mädchen und auch Jungen durch Väter, soziale Väter und Freunde der Mütter und auch durch die Mütter selbst; Gewalt und sexualisierte Gewalt unter den Kindern. In gewaltbelasteten Familien treten diese Phänomene in wechselnden, sich gegenseitig beeinflussenden Ausprägungen und Erscheinungsformen auf. Etwa 30%-60% der Kinder, die Partnerschaftsgewalt miterleben müssen, werden selber auch misshandelt (Kindler/Drechsel 2003, S.218). Erst jüngst wird in der Jugendhilfe auch ein Augenmerk auf die Kinder geworfen, die fortgesetzt Partnergewalt beobachten müssen (Kindler 2002). Bei Gewalt auf der Partnerebene sind Kinder mit betroffen, d.h. sie sind Teilnehmende an der Gewaltsituation und insoweit gefährdet.

Grundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes In Paragraph 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird die Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern festgelegt; allerdings wacht über die Ausübung die staatliche Gemeinschaft. Es ist die besondere Aufgabe der Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Nun stellt das Aufwachsen in häuslicher Gewalt für Mädchen und Jungen eine gravierende Beeinträchtigung für ihre Entwicklung, ihr Wohlergehen und ihre Sozialisationsbedingungen dar. Insoweit ist es die Aufgabe des Jugendamtes, im Sinne des staatlichen Wächteramts, zu prüfen, ob eine