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Rechtlicher Schutz für Kinder vor häuslicher Gewalt
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Zusammenfassung und Fazit
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Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Intention der Förderung gemeinsamer Elternverantwortung nach einer Trennung der Partner, haben sich die
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gemeinsame Sorgeform und die Anordnung des Umgangs des Kindes mit
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beiden Elternteilen in streitigen familienrechtlichen Verfahren als richtungsweisend herausgebildet. Insbesondere der Vorrang des uneingeschränkten
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Umgangs mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ist ein gewichtiger Bestandteil der Stärkung auch von Kinderrechten. Dem gegenüber mehren sich
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in den letzten Jahren Stimmen aus der Wissenschaft und Praxis, die dieses
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Konzept der gemeinsamen Elternverantwortung und die Regelvermutung
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der kindeswohlförderlichen Wirkung von Umgangskontakten in Fällen häuslicher Gewalt in Frage stellen.
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Forschungsergebnisse aus dem Ausland haben bereits vor Jahren darauf
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hingewiesen, dass es einen nicht unerheblichen Überschneidungsbereich zwischen häuslicher Gewalt und Kindesmisshandlung gibt, dass häusliche Gewalt häufig durch eine Wiederholungsgefahr geprägt ist und die Gefahr von
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Wiederholung und Steigerung der Gewalt in Trennungsphasen zunehmen
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kann. Auch ein Zusammenhang zwischen dem Miterleben von Gewalt gegen
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ein Elternteil und der Herausbildung kindlicher Verhaltensauffälligkeiten ist
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mittlerweile wissenschaftlich belegt. Es werden für diese Fälle Forderungen
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nach der gerichtlichen Überprüfung einer Notwendigkeit von Schutzräumen
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durch eine zeitlich befristete Aussetzung des Umgangsrechts sowie die Frage
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nach der Qualität der Umgangskontakte erhoben.
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In Bezug auf die Frage der Vereinbarkeit von gemeinsamer Sorgeform und
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häuslicher Gewalt nimmt die juristische Literatur zunehmend Bezug auf diese
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Erkenntnisse. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist eine Tendenz
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zu verzeichnen, die gemeinsame Sorgeform in Fällen körperlicher Gewalt abzulehnen. In Bezug auf die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es derzeit
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weder eine einheitliche Verfahrensweise in der Berücksichtigung häuslicher
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Gewalt noch einen erkennbaren Einfluss der Forschungsergebnisse zu Art
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und Ausmaß häuslicher Gewalt.
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Um umfassenden Kinderschutz zu gewährleisten, müssen in diesen Fällen
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Aspekte von Sicherheit der Kinder und auch des gewaltbetroffenen Elternteils als Versorger dieser Kinder in gerichtlichen Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht sowie mögliche Auswirkungen des Miterlebens von
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häuslicher Gewalt auf das Kindeswohl nicht nur im Einzelfall sondern regelmäßig und systematisch abgeklärt und berücksichtigt werden. Die Beteiligten
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brauchen die Möglichkeit der Unterstützung bei der Umsetzung dieser Entscheidungen. Dies setzt voraus:
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ȡ Die weitere Erhöhung des Kenntnisstandes zu den Auswirkungen häuslicher Gewalt in Gerichten und Jugendämtern.
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