3.2 KiB
6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten
Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. In diesem Paragrafen ist also der Anspruch beschrieben, die Hilfeplanung zusammen mit den Betroffenen durchzuführen, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, insbesondere wenn es zu Hilfen außerhalb der Familie kommt. Die Entscheidungen über Hilfen sollen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte – also in der Regel als Teamentscheidung – getroffen werden. Dabei wird ausdrücklich auf das »Wunschund Wahlrecht« der Betroffenen hingewiesen. Es geht also auch darum, auf fachlicher Ebene im partizipativen Zusammenwirken mit den Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern die Entscheidung über eine »geeignete und notwendige« Hilfe zu treffen und diese im weiteren Verlauf zu überprüfen. Letztlich handelt es sich hiermit um Indikationsentscheidungen für eine bestimmte Hilfe. Im Prinzip sind dabei zwei Entscheidungen zu treffen (c Abb. 6.2): In einer ersten Entscheidung muss die Frage beantwortet werden, ob eine Hilfe zur Erziehung nötig und sinnvoll ist. Falls nicht, muss geprüft werden ob andere Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. Psychotherapie) nötig sind, oder eben überhaupt keine Hilfe. Wenn eine Hilfe nötig und sinnvoll ist, muss eine zweite Entscheidung getroffen werden, nämlich: Welche Hilfe ist die richtige? Dabei ist als wichtigste Grundsatzentscheidung zu klären, ob das Kind/der Jugendliche weiterhin innerhalb der Familie leben kann oder außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden muss. Im Hilfeplan sind weiterhin Inhalte, Intensität und auch Kombinationen von Hilfeformen festzulegen. Diese Frage der Entscheidungsfindung bzw. Indikationsstellung ist, gerade weil sie so bedeutsam ist, mit einer Reihe von Schwierigkeiten verbunden (vgl. FröhlichGildhoff 2002, 2004b, Urban 2001, Schwabe 2005): • So ist das Verfahren insgesamt sehr komplex; aufgrund der Vielzahl von Beteiligten und oft unterschiedlichen Interessenslagen ist der Prozess der Entscheidungsvorbereitung und -findung schwer zu managen. • Die Partizipation ist eine Grundforderung des Verfahrens nach § 36 SGB VIII an sich und wird als zentrales Qualitätsmerkmal definiert (vgl. Blandow et al. 1999). Dies wird durch die gesetzlichen Neuerungen des KJSG noch gestärkt. Zudem zeigen mehrere empirische Studien, dass der Erfolg einer Hilfe zur Erziehung deutlich mit dem Ausmaß an Betroffenenbeteiligung zusammenhängt (vgl. Schefold 1999, Lenz 2001); in der Jugendhilfe-Effekt-Studie konnte nachgewiesen werden, dass die Partizipation neben der Durchführung des Hilfeprozesses einer der zwei wesentlichen Faktoren ist, die für die Prozessqualität einer Hilfe ent248