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6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten

Vorliegendes Problem eines Kindes/Jugendlichen bzw. seiner Familie

Systematische Analyse der Ausgangslage und Vorgeschichte (Diagnose)

(partizipative) Entscheidungsfindung über geeignete Hilfen; Zielbeschreibungen (Indikationsstellung)

Informationssammlung

Hilfeplan

nach § 36 SGB VIII

Durchführung der Hilfen; pädagogische „Intervention“

Überprüfung der Ergebnisse Abschluss Abb. 6.1: Darstellung des Verlaufs der Einleitung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung

§ 27 Hilfe zur Erziehung

  1. Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Hilfe nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
  2. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach den Maßgaben der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden (…).
  3. Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Dies soll bei Bedarf Ausbil246