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Raw Blame History

6 Unterstützungs- und Begegnungsmöglichkeiten bei Verhaltensauffälligkeiten

Zielgruppen der Frühförderung Zur Verfügung steht die Frühförderung allen Kindern, »die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 53, SGB XII)« (Sarimski, 2022, S. 13). Durch die verwendete Formulierung »von Behinderung bedroht« steht die Frühförderung auch solchen Kindern offen, die entwicklungsgefährdet sind, aber deren Symptomatik keine Diagnosekriterien laut ICD-10/11 erfüllt und die Behandlung entsprechend auch nicht von der Krankenkasse übernommen würde. Dabei ist die Altersgruppe auf Kinder beschränkt, die noch nicht die Schule besuchen (§ 55, SGB IX). Die Konzentrierung von Frühförderung auf Kinder im Vorschulalter resultiert aus den rechtlichen Grundlagen. Die Abgrenzung zur Schule resultiert aus den »heilpädagogischen Maßnahmen« nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG; SGB IX). Frühförderung ist im Kern als Eingliederungshilfe definiert, die dem Personenkreis des »noch nicht schulpflichtigen Alters« zur Verfügung steht. Dabei sind die Kinder, die in der Frühförderung unterstützt werden, sehr heterogen. Kinder mit körperlichen Behinderungen bilden dabei eher die kleinere Gruppe (Weiß et al. 2004, S. 52). Es gibt vielfältige unterschiedliche Bezeichnungen für zum Teil ähnliche oder gleiche Zielgruppen innerhalb der Frühförderung: Behinderte, von Behinderung bedrohte, entwicklungsauffällige, entwicklungsgestörte und entwicklungsverzögerte Kinder. Kinder mit körperlichen, geistigen und seelischen Auffälligkeiten und solche mit biologischen, psychosozialen Risikofaktoren oder auch Kinder mit Teilleistungs- und Wahrnehmungsstörungen. Zugang zur Frühförderung Der Zugang zu Frühförderung kann über verschiedene Wege erfolgen. Eine zentrale Rolle nehmen hier Kinderärzte ein. Diese haben den Auftrag, über Möglichkeiten und Kontaktinformationen zu informieren. Sie können die Leistungen jedoch nicht verordnen, sondern die Eltern in dem Prozess nur unterstützen. Dies bringt auch Schwierigkeiten mit sich: »Ob, wie intensiv oder zu welchem Zeitpunkt Kinder in die Frühförderung empfohlen werden, variiert in großem Umfang und hängt von den persönlichen Einstellungen, dem Wissenstand und den Erfahrungen mit der Bewilligungspraxis bei den zuleitenden Kinder- und Jugendärzten ab« (Thyen & Simon 2020, S. 196; vgl auch Spiegler et al. 2020). Das Spannungsfeld der Begrifflichkeit Die Begriffe »behindert« und »von Behinderung bedroht« haben neben der Einbindung in den heil- und sonderpädagogischen Bezug eine sozialrechtliche Verankerung. Daher sind sie als finanzielle Basis wichtig für die Frühförderung. Inhaltlich gesehen ist diese Festlegung weitaus problematischer. Nach der Neufasssung des SGB IX mit einer starken Teilhabeorientierung wird »Behinderung« im §2 wie 228