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5.2 Externalisierende Auffälligkeiten
Tab. 5.4: Die diagnostischen Kriterien der Aufmerksamkeitsdefizitsyndrome nach den
Forschungskriterien der ICDICD-10-10 (aus: Schulte-Markwort & Düsterhus 2003,
S. 96; mit freundlicher Genehmigung des Autors) Fortsetzung
G4. Beginn der Störung vor dem siebten Lebensjahr
G5. Die Kriterien sollen in mehr als einer Situation erfüllt sein, zum Beispiel sollte die
Kombination von Unaufmerksamkeit und Überaktivität sowohl zu Hause als auch in der
Schule bestehen oder in der Schule und an einem anderen Ort, wo die Kinder beobachtet
werden können, zum Beispiel in der Klinik.
G6. Die Symptome von G1. bis G3. verursachen deutliches Leiden oder Beeinträchtigungen
der sozialen, schulischen oder beruflichen Funktionsfähigkeit.
G7. Die Störung erfüllt nicht die Kriterien für eine tief greifende Entwicklungsstörung
(F84), eine manische Episode (F30), eine depressive Episode (F41).
In der ICD-10 werden unter der Kategorie F90 »Hyperkinetische Störungen« noch
die »einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen« (F90.0) von der »Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens« (F90.1) unterschieden.
Es muss hervorgehoben werden, dass die »Kardinalsymptome« mindestens sechs
Monate lang vorliegen müssen, dass der Entwicklungsstand der Kinder bzw. Jugendlichen berücksichtigt werden muss, dass die Kriterien in mehr als einer Situation erfüllt sein müssen und dass wesentliche Beeinträchtigungen der sozialen und
intellektuellen Leistungsfähigkeit bestehen (vgl. hierzu auch Döpfner 2002, Quaschner & Theisen 2005). In allen Stellungnahmen von Fachautoren wird immer
wieder darauf hingewiesen, dass die Diagnosestellung »erhebliche Schwierigkeiten
[bereitet]. Als Gründe dafür sind an erster Stelle die Vielzahl und Heterogenität der
Symptome zu nennen, im Weiteren dann die situative Abhängigkeit und die damit
verbundene Wechselhaftigkeit der Symptomatik. Da das Ausmaß der motorischen
Aktivität eines Kindes sehr stark in Abhängigkeit von Alter und Entwicklungsstand
variiert, heißt es bei der Diagnostik auch die Entwicklungsdimension zu berücksichtigen. Nicht zuletzt spielen auch normative Einschätzungen eine Rolle, die in
die Bewertungen und Beurteilungen eines Kindes als Störenfried mit einfließen«
(Quaschner & Theisen 2005, S. 157).
Eine Diagnostik setzt die Differenzial- bzw. »Ausschlussdiagnosen« voraus, z. B.
zur Störung des Sozialverhaltens oder sogenannten »tiefgreifenden Entwicklungsstörungen« (ICD F84) oder »reinen« Wahrnehmungsstörungen, die allerdings aufgrund der bestehenden Komorbiditäten (s. u.) sehr schwer zu treffen sind.
Nach Döpfner (2002) werden als Ausschlusskriterien eine »tiefgreifende Entwicklungsstörung, eine Schizophrenie oder eine andere psychotische Störung
fest[gelegt]. Darüber hinaus benennt das ICD-10 eine depressive Episode oder eine
Angststörung als Ausschlusskriterium« (ebd., S. 155). Döpfner betont ausdrücklich,
dass »hyperkinetische Störungen von folgenden anderen Störungsbildern und Bedingungen abgegrenzt werden [müssen]:
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