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2.1 Definition(sversuche)

länger als sechs Monate hindern können«. Diese deutsche Gesetzesdefinition des Behindertenbegriffs basiert auf der Behindertenrechtsdefinition der Vereinten Nationen. Die Eingliederung und damit die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit (drohenden) seelischen Behinderungen ist rechtlich im Sozialgesetzbuch XIII und hier im §35a verankert. Dort heißt es: »Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend«. Zur Feststellung der »Abweichung der seelischen Gesundheit« wird die Stellungnahme eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder eines Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten benötigt. Bezugspunkt muss dabei eine Diagnose nach dem ICD sein. Die Entscheidung über die Hilfe obliegt dann dem zuständigen Jugendamt. Laut § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, »wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist«. Die zu erwartende seelische Behinderung muss nach entsprechender ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % eingeschätzt werden (Lempp 2004). Nach Lempp (1995) kann eine Behinderung auf drei Ebenen beschrieben werden:

  1. Auf einer objektiven Ebene wird versucht, das Ausmaß der Beeinträchtigung bei der Lebensbewältigung zu ermessen.
  2. Die zweite Ebene betrifft das Ausmaß einer möglichen Beziehungsstörung, die durch eine Behinderung zwischen dem betroffenen Menschen und seinen Mitmenschen auftreten könnte.
  3. Die subjektive Seite einer Behinderung, also wie weit sich ein Betroffener selbst als behindert empfindet, stellt eine dritte Ebene dar. »Der Begriff der seelischen Behinderung kann nicht scharf abgegrenzt werden. Grundsätzlich können alle psychischen Störungen im Kindes- und Jugendalter zu einer seelischen Behinderung führen. Der Schwerpunkt liegt dabei aber nicht auf der Erkrankung, sondern auf der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Eingliederung in die Gesellschaft und der langen Dauer der Erkrankung« (Hahn & Herpertz-Dahlmann o. J.;Fegert et al. 2004). 21