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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 47 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
2. Ein netzwerk- und sozialraumorientiertes Verfahren der Einleitung von Hilfen zur Erziehung
(vgl. § 36 SGB VIII KJHG) markiert wird. Damit wollen wir die für
die Soziale Arbeit wichtige Idee der vernetzten Arbeit im Sozialraum
realisieren.
2.2.2 Das Konzept
Wenn Personensorgeberechtige einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung stellen, werden sie schon bei der Antragstellung über das zehn
Schritten beinhaltende Verfahren (siehe Abb. 1) informiert; ohne ihre
Zustimmung kann das Verfahren nicht beginnen.
Verfahrensablauf bei Neufällen von Hilfen zur Erziehung im Jugendamt Greven
1. Antrag auf Hilfe zur Erziehung
å
2. kollegiale Beratung im Team Soziale Dienste;
bei Neufällen Beteiligung der wirtschaftlichen Jugendhilfe
å
falls kein
Hilfeanspruch
å
3. grundsätzliche Entscheidung über Hilfebedarf und
Vorstellungen zur Hilfeart
å
å
4. schriftliche Benachrichtigung der freien Träger mit
Schilderung der Fallkonstellation und den Vorstellungen
des Jugendamtes
Ablehnungsbescheid;
Ende des Verfahrens
å
å
5. gemeinsames Fachgremium zur Erarbeitung einer Lösung;
Formulierung eines gemeinsamen Hilfeangebotes;
letztendliche Entscheidung liegt beim Jugendamt
å
6. dem Antragsteller bzw. Kind bzw. Jugendlichen wird das
Hilfeangebot vorgestellt
å
7. eventuell Modifizierung,
gegebenenfalls mit den Adressaten
å
8. bei Dissens: erneute Beratung im Fachgremium
å
9. Auftragserteilung/Kostenzusage,
Leistungsbescheid an die Adressaten
å
10. halbjährliches Gespräch in der AG 78 über die Hilfen,
die nicht innerhalb von Greven geleistet werden und
über die kein Konsens im Fachgremium erreicht wurde
Abb. 1: Die zehn Schritte des Verfahrens
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