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WR Jugendhilfe 1 05.book Seite 23 Mittwoch, 14. September 2005 7:25 19
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1. Systemische Kinder- und Jugendhilfe – Eine Skizze
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und individuumzentriert intervenierenden Staates ausgerichtet war
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durch die Jugendhilfe als Angebot und Dienstleistung der öffentlichen Hand in der Zivilgesellschaft. Insofern wiederhole ich hier meine schon an anderer Stelle ausgeführte These (siehe Ritscher 2002a,
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S. 12 f.), dass Soziale Arbeit in ihren Grundzügen schon immer systemisch war – und im KJHG wurde diese Grundrichtung in ein juristisches Regelwerk gegossen.
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Vor allem in den ersten Jahren nach der Einführung des KJHG
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wurde mancherorts seine »nicht mehr zeitgemäße« Familienorientierung kritisiert. Ein anderer Kritikpunkt war seine »Defizitorientierung«. Ich kann beiden Einwänden nicht folgen. Sicherlich geht das
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KJHG von der Idee der bürgerlichen Kernfamilie aus, in der beide (miteinander verheiratete) Elternteile mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben, wobei den Eltern die materiellen wie kognitiv-emotionalen
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Ressourcen bzw. Kompetenzen für die Erziehung der Kinder unterstellt werden. Und es wird natürlich angenommen, dass bei gravierenden nicht angeborenen Auffälligkeiten der Kinder Defizite bezüglich
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dieser Ressourcen und Kompetenzen vorliegen. Solche Defizite lassen
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sich in den meisten Fällen auch nicht wegdiskutieren.
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Entscheidend für eine hilfreiche Hilfe – oder auch hilfreiche Nichthilfe (siehe Kleve 2003a) – sind m. E. aber andere Perspektiven, die alle
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durch das KJHG gedeckt sind oder sogar explizit gefordert werden:
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• Eine Sicht auf die Familie als System, in dem Symptome nicht durch
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die Einstellungen und Handlungen eines oder mehrerer Mitglieder
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(z. B. eines Elternteils oder des elterlichen Subsystems), sondern
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durch die kommunikativen Handlungen aller und ihre Verfestigung
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in problematischen Beziehungsmustern entstehen. Diese systemische Verschiebung von den Eltern zum Gesamtsystem, in dem einerseits Kinder nicht einfach als Opfer ihrer Eltern, sondern als aktive
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Teilnehmerinnen am Familienspiel gesehen werden und andererseits den Eltern zunächst ein prinzipielles Interesse am Wohlergehen
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ihrer Kinder unterstellt wird, entspricht dem Geist des KJHG, der sich
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in vielen Bestimmungen konkret nachvollziehen lässt, z. B. in den Paragraphen zum Mitwirkungsrecht der Eltern und Kinder (§§ 5, 8, 36)
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und der Pflicht, bei Fremdunterbringungen die Rückführung in die
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Familie (nicht zu den Eltern!) als Option zu beachten (§§ 37).
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• Die aus den festgestellten Problemen abgeleiteten Maßnahmen müssen sich an der Gewinnung, Wiederentdeckung und Weiterentwicklung familiärer Ressourcen und Kompetenzen orientieren und sollen
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nicht als Bestrafungs- oder Erziehungsmaßnahmen missverstanden
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