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Es konnte aufgezeigt werden, dass Autonomie als Fundamentalnorm in der
Sozialen Arbeit zu betrachten ist, geht es doch darum, Menschen zu
unterstützen, ihr Leben eigenständig und selbstverantwortlich in die Hand
zu nehmen und zu gestalten. Nun ist in einem weiteren Schritt zu fragen,
wie professionsethische Grundhaltungen auf dieser Grundlage
herausgebildet werden und das professionelle Handeln leiten. In der
Erklärung der International Federation of Social Workers (IFSW) taucht
neben dem Grundsatz der Menschenrechte derjenige der Sozialen
Gerechtigkeit auf. Lob-Hüdepohl versteht darunter das Gewährleisten von
gleichen Rechten und Einfordern gleicher Pflichten, den Ausgleich von
Leistungen, die Mindestausstattung von Grundgütern sowie den Abbau
struktureller Ursachen von ungleichen gesellschaftlichen
Beteiligungschancen. Davon lassen sich drei Grunddimensionen ableiten, a)
Gesetzesgerechtigkeit (gleiche Rechte für alle Menschen in einem Staat), b)
Tausch- oder Leistungsgerechtigkeit (Gleichheit von Leistung und
Gegenleistung) und c) Verteilungsgerechtigkeit (jeder Mensch erhält
aufgrund seiner Menschenwürde die notwendigen Ressourcen zur
Bestreitung seiner Existenz). Diese Grunddimensionen sind Ausdruck des
oben erwähnten Gebots der Gleichheit. Verteilungsgerechtigkeit zielt
demnach darauf ab, dass elementare Grundbedürfnisse befriedigt werden,
wie auch alle Menschen gleiche Zugangsmöglichkeiten zu materiellen und
immateriellen Ressourcen einer Gesellschaft haben. Allerdings führt die
Leistungsgerechtigkeit auch zu Ungleichheiten bezüglich Ausstattung in
einer Gesellschaft und kann nicht immer durch Instrumente der
Verteilungsgerechtigkeit aufgefangen werden. Rawls setzt sich in seiner
Theorie der Gerechtigkeit in Anlehnung an die Menschenrechte für das
Schaffen von bestimmten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die zu
einem kontinuierlichen und dynamischen Ausgleich durch angemessene
Verteilung der erzielten Gewinne führen, ohne zu privilegieren oder zu
nivellieren (vgl. 2006:335).
Solidarität
Mit der Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit korrespondiert der Gedanke
der Solidarität: Soziale Gerechtigkeit erfordert gegenseitige Unterstützung
in unterschiedlichsten Lebenslagen, um eine größtmögliche Autonomie zu
gewährleisten. Diese Solidarität kann den Aspekt eines Konflikts aufweisen,
wenn es z. B. um das Erkämpfen einer besseren Rechtsstellung geht. Seit der
Antike ist in allen Staatwesen der Gedanke der Pflichtsolidarität verbreitet,
um die Mitglieder eines Staates oder einer Gemeinschaft zur
wechselseitigen Unterstützungspflicht anzuhalten. Betrachtet man die
sozialen Sicherungssysteme in den modernen Gesellschaften, kann von
einer Zwangssolidarität gesprochen werden, die diese Pflichtsolidarität
abgelöst hat. Demgegenüber ist in unserem Zusammenhang von einer
Solidarität zu sprechen, die nicht auf Reziprozitätserwartungen aufbaut, der
sog. Beistandssolidarität (vgl. Lob-Hüdepohl 2007:132 f.). Sie stellt einen
»Akt der Stellvertretung in Situationen von Ungleichheit« dar (Hilpert
2005:154). Von der Warte der Menschenrechte aus stellt
Beistandssolidarität eine grundsätzliche Verpflichtung gegenüber den
Ansprüchen von Notleidenden, Bedürftigen, sozial Benachteiligten dar,