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Situationsanalyse haben nicht nur eine klare theoretische Fundierung, sie
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sollen auch den Beizug von Theoriewissen ermöglichen. Die ausgefüllten
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Karten sollen einladen zur Formulierung von Hypothesen und
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Fragestellungen und ein Instrument darstellen für den inter- und
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transdisziplinären Diskurs, schreibt sie (vgl. Staub-Bernasconi 1998:75).
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Für die Bildung von Hypothesen müssten »die Human- und
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Sozialwissenschaften beigezogen werden« (ebd.), weil die Begriffe in den
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Erkundungskarten ihrerseits Grundbegriffe von Theorien unterschiedlicher
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disziplinärer Herkunft seien: »Im Rahmen einer interdisziplinären Sicht
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sind diese Begriffe das eine Mal beschreibende oder zu erklärende Größen,
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das andere Mal erklärende, also determinierende Größen. Dies unterstreicht
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ihren ›Scharniercharakter‹«(ebd.:76). Demnach sind nicht nur die Begriffe
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(wie z. B. ›Bedeutungssysteme‹ oder ›Austauschdimension‹) ›Scharniere‹
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zwischen Fall und Theorie, auch die im Rahmen der Analyse ausgefüllten
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›Erkundungskarten‹ können als Basis und Gelenkstelle gelten für den
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Beizug von Theorien bzw. um theoretisch fundierte erklärende Hypothesen
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bilden zu können. Staub-Bernasconi betont die Notwendigkeit der
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Relationierung von Theorie und Fall am Ende einer Analyse, ein
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methodisches Vorgehen hierfür beschreibt sie allerdings nicht.
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Müller (vgl. 2012:20 f.) schlägt für die Fallarbeit einerseits eine Typologie
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vor als Struktur für mögliche Lesarten eines Falles (›Fall von‹, ›Fall für‹, ›Fall
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mit‹), andererseits ein Schema, das den Prozess des Fallverstehens in vier
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Schritte untergliedert (Anamnese, Diagnose, Intervention, Evaluation). Bei
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ihm ist der Beizug von Expertenwissen wichtig bei der Lesart eines Falles
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als ›Fall von‹ (z. B. als Fall von Kindsmisshandlung, als Fall von
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Obdachlosigkeit etc.). ›Fall von‹ bedeute, dass der Fall als Beispiel für ein
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anerkanntes Allgemeines (Beispiel für eine Theorie, eine Norm, ein
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Phänomen) betrachtet wird. Die Deutung eines Falles als ›Fall von‹
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beinhaltet das fachgerechte Herstellen einer ›Wenn-dann-Beziehung‹
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zwischen dem jeweiligen Fall und dem anerkannten Allgemeinen (z. B. dem
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Strafgesetzbuch), auf welches der Fall zu beziehen ist (vgl. ebd:44).
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Sozialarbeiter müssen also in der Lage sein, das in einem konkreten Fall
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relevante ›Allgemeine‹ genau zu kennen, d. h. Expertenwissen aus
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verschiedenen Nachbardisziplinen (vor allem Recht, auch Medizin etc.)
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einbeziehen und nutzen zu können für die Lesart eines ›Falles von‹, d. h. der
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Lesart sozialpädagogischen Handeln als Handeln, das vorgegebene
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Tatbestände verwaltet und umsetzt (z. B. Rechtsansprüche von Klienten, vgl.
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ebd.:24). Die Lesart eines Falles als ›Fall für‹ (z. B. für Jugendgerichtshilfe
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bzw. Jugendstaatsanwaltschaft, Vormundschaftsgericht bzw.
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Vormundschaftsbehörde) erfordert demgegenüber Verweisungswissen, also
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Allgemeinwissen über das Sonderwissen anderer Experten, die in einen Fall
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involviert sind oder beigezogen werden müssen. Das methodische Vorgehen
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beim Einbezug solchen Wissens wird bei Müller nicht weiter erläutert. Die
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beiden skizzierten Lesarten – bei denen spezifisches (Experten-)Wissen
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genutzt wird – ermöglichen eine erste Falleinordnung, welche die
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Grundlage bilden für das sozialpädagogische Handeln in der Lesart ›Fall
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mit‹, d. h. das Handeln mit den Klienten (vgl. ebd.:42 f.). Im nunmehr
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folgenden Prozess der Fallbearbeitung hingegen scheint der Einbezug von
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Theoriewissen nicht von Bedeutung zu sein. Bei dem von Müller als
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›sozialpädagogische Diagnose‹ bezeichneten Prozessschritt liegt der Fokus
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bei der Erfassung der unterschiedlichen Perspektiven der Fallbeteiligten –
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