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Steuerung der Einzelfallhilfe durch den Hilfeplan
Beteiligten, also dem Kind bzw. dem*der Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten, dem Jugendamt, ggf. weiteren wichtigen Bezugspersonen und soweit
schon feststehend mit einem möglichen Leistungserbringer zu vereinbaren. Sollten Hilfen weiterer Rehabilitationsträger erforderlich sein, erfolgt die Abstimmung
über die Gewährung von Unterstützungsleistungen zusätzlich im Rahmen eines
Teilhabeplanverfahrens gem. § 19 SGB IX.
Steuerung der Einzelfallhilfe durch den Hilfeplan
Bei aller notwendigen Differenzierung lautet das stetig durchdringende Thema der
Traumapädagogik, immer wieder Strukturen zu geben sowie eine innere wie äußerliche Ordnung zu schaffen. Auch das zentrale Steuerungsinstrument eines Jugendamtes für den Einzelfall der Hilfeplan kann und möchte nichts anderes: Er
bietet Strukturen und bildet eine Ordnung ab. Allein deshalb ist die Steuerung einer traumapädagogischen Hilfe auch bei den scheinbar äußerlichen Gesichtspunkten wie der Hilfeplanung so bedeutsam, weil strukturgebend.
Um die geeigneten Verfahren der Bedarfsfeststellung wird seit langem gerungen. Das Angebotsspektrum ist weitreichend und gelegentlich auch widersprechend. Unzweifelhaft ist durch das Jugendamt in jedem Fall einer Antragsstellung
zunächst zu prüfen, ob ein erzieherischer Hilfebedarf, ein Eingliederungshilfebedarf und/oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Entsprechende Vorgehensweisen sind in der Veröffentlichung »Sozialpädagogische Diagnose Tabellen,
Hilfeplan & Teilhabeplan« des Bayerischen Landesjugendamtes hinterlegt. Bei
Anwendung des Instrumentariums werden genau diese Fragestellungen geklärt.
Die Methodik hat ihren Ursprung in der Überzeugung, dass eine wirksame, zeitund zielgerichtete Hilfe nicht stattfinden kann, wenn keine genaue Verständigung
und Benennung der Ausgangsvoraussetzungen zwischen allen Beteiligten erfolgt.
Auch Gefährdungstatbestände und gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen sind entsprechend der Logik des § 8a SGB VIII darin enthalten.1 Diese
können jedoch nicht ausgehandelt werden, vielmehr müssen sie möglichst objektiv festgestellt werden. Darauf aufbauend werden dann daraus resultierende Hilfebedarfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs einer Familie auf Hilfe und Unterstützung gemeinsam unter Abwägung aller Risiken und Ressourcen zwischen
allen Beteiligten ausgestaltet (Britze/Hillmeier 2013, S. 118). Maßgabe ist es, Stärken zu stärken und Schwächen auszugleichen.
1
Die gewichtigen Anhaltspunkte wurden 2022 im Zuge der Aktualisierung der Fachlichen Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII (s. https://blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/fachliche_empfehlung_ss8a_2022_nicht_barrierefrei.pdf) überarbeitet.
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